Norm
ABGB §386Rechtssatz
Eine Sache wird nicht schon "herrenlos" und damit zum Gegenstand freier Aneignung ( Besitzergreifung ) IS des § 386 ABGB, wenn der Eigentümer darüber, etwa infolge räumlicher Trennung, faktisch für bestimmte Zeit nicht ( mehr ) zu verfügen vermag; denn für die Aufrechterhaltung der Gewahrsame, dh der tatsächlichen Innehabung, reicht jede wie immer geartete Sachbeziehung hin, die - nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens - als Ausdruck eines Machtverhältnisses anerkannt zu werden pflegt ( hier: vom Eigentümer nicht ständig überwachtes, im frei zugängliches Haushof gelagertes Eisenmaterial ist keine herrenlose Sache ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0011010Dokumentnummer
JJR_19701002_OGH0002_0100OS00165_7000000_001