RS OGH 1970/10/20 10Os173/70, 10Os109/74

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Veröffentlicht am 20.10.1970
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Norm

StGB §3 A1
StGB §83
StGB §84
StGB §91

Rechtssatz

Dadurch, daß der Partner sich im Laufe des Raufhandels auch seinerseits Tätlichkeiten des Gegners aussetzt und durch diese in einen Nachteil geraten ist, hat die Auseinandersetzung das Merkmal der Gegenseitigkeit nicht eingebüßt. Dem Angeklagten kommt daher der Rechtfertigungsgrund der Notwehr schon mangels Vorliegen einer Notwehrsituation nicht zugute.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089126

Dokumentnummer

JJR_19701020_OGH0002_0100OS00173_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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