RS OGH 1970/11/16 Ds7/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1970
beobachten
merken

Norm

NO §157 Abs1

Rechtssatz

Die geflissentliche Unterlassung der Anrede eines Kollegen mit "Herr Notar" vor der Standesbehörde sowohl als auch vor Privaten verletzt das Ansehen und die Würde des gesamten Notariats.

Entscheidungstexte

  • Ds 7/70
    Entscheidungstext OGH 16.11.1970 Ds 7/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0070954

Dokumentnummer

JJR_19701116_OGH0002_0000DS00007_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten