Norm
NO §157 Abs1Rechtssatz
Die geflissentliche Unterlassung der Anrede eines Kollegen mit "Herr Notar" vor der Standesbehörde sowohl als auch vor Privaten verletzt das Ansehen und die Würde des gesamten Notariats.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0070954Dokumentnummer
JJR_19701116_OGH0002_0000DS00007_7000000_002