RS OGH 1970/11/18 Om4/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1970
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Norm

MSchG §29 Abs1 litd
ZPO §11 A

Rechtssatz

Wenn die Umschreibung der angefochtenen Marke auf einen Dritten beantragt wurde, bleibt, solange die Umschreibung im Register nicht vollzogen ist, jedenfalls der eingetragene Markeninhaber passiv legitimiert. Neben ihm kann sich der - im Register noch nicht eingetragene - Erwerber der Marke am Verfahren beteiligen. Veröff: ÖBl 1972,147 (zustimmend Schönherr)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OPM0002:1970:RS0105363

Dokumentnummer

JJR_19701118_OPM0002_0000OM00004_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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