Norm
StVO §76 Abs1 IIaRechtssatz
Einem Fußgänger, der bei starker Dämmerung am rechten Fahrbahnrand geht, kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn die Gehlinie um zwanzig Zentimeter von jener abweicht, die sich rechnungsmäßig bei Einhaltung des genauen Fahrbahnrandes ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0075571Dokumentnummer
JJR_19710218_OGH0002_0020OB00023_7100000_001