RS OGH 1971/6/4 11Os32/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1971
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Norm

KWG 1939 §1
KWG 1939 §2 Abs1
KWG 1939 §46 Abs1
StPO §2
StPO §263 B

Rechtssatz

Das Tatbild des § 46 Abs 1 KWG wird nicht durch die von dem Kreditinstitut abgeschlossenen Bankgeschäfte oder Sparkassengeschäfte im einzelnen, sondern durch den unerlaubten "Betrieb" solcher Geschäfte schlechthin, also im Grunde durch den in der Bereitschaft zu Bankgeschäften oder Sparkassengeschäften und deren Abwicklung in Erscheinung tretenden Bestand des Kreditinstitutes verwirklicht. Das Vergehen nach § 46 Abs 1 KWG ist daher ein Dauerdelikt; die Tat wird während der gesamten Dauer des unerlaubten, nach dem ihm zugrunde liegenden Plan als Einheit zu betrachtenden Geschäftsbetriebes begangen. Der Verfolgungsantrag des BMF bezieht sich daher nicht nur auf den Geschäftsbetrieb bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch auf den Geschäftsbetrieb in der darauf folgenden Zeit, und der Staatsanwalt kann demnach auf der Grundlage dieses Antrages die Anklage auch auf einen nach dem Antrag liegenden Zeitraum ausdehnen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 32/71
    Entscheidungstext OGH 04.06.1971 11 Os 32/71
    Veröff: EvBl 1972/43 S 71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0065817

Dokumentnummer

JJR_19710604_OGH0002_0110OS00032_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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