Norm
StGB §5 Abs1 BRechtssatz
Bedingter Vorsatz im Sinne des § 1 StG (nunmehr § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) setzt voraus, daß der Täter das verbrecherische Übel bedacht und beschlossen hat, wobei er sich dasselbe zumindest als eine mögliche Folge eines Verhaltens vorstellt, trotz dieser Vorstellung auf die Gefahr hin handelt, daß die von ihm ernstlich für möglich gehaltene Unrechtsfolge auch wirklich eintritt, und sich damit abfindet (9 Os 178/69; 12 Os 150/70; siehe auch Jescheck, Lehrbuch 201 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089229Dokumentnummer
JJR_19710615_OGH0002_0100OS00083_7100000_001