RS OGH 1971/6/17 2Ob58/71, 8Ob187/72, 2Ob19/83

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Veröffentlicht am 17.06.1971
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Norm

ABGB §549
ABGB §1323 A
ABGB §1327b

Rechtssatz

Der Schädiger hat die Kosten eines Grabmales nach § 1327 ABGB zu ersetzen, wenn der Erbe die Absicht hat, ein solches zu errichten; daß das Grabmal schon errichtet oder in Auftrag gegeben wurde, ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012300

Dokumentnummer

JJR_19710617_OGH0002_0020OB00058_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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