Norm
ABGB §956Rechtssatz
Auch ein Handlungsunfähiger erwirbt durch Übergabe auf den Todesfall an seinen Vertreter mit dem Tode des Übergebers Eigentum, wenn sein gesetzlicher Vertreter (nachträglich) die Übernahme genehmigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0019120Dokumentnummer
JJR_19710707_OGH0002_0050OB00078_7100000_001