Norm
ABGB §149Rechtssatz
Die Vermögensverwaltung des Vaters hat ebenso wie die Vormundschaftsführung grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Eine Belohnung kann nur in Ausnahmefällen nach dem Ermessen des Gerichtes zuerkannt werden, ohne daß darauf ein Anspruch besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0048035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020