RS OGH 1971/9/10 7Ob149/71, 7Ob35/76, 7Ob57/77, 7Ob10/80, 7Ob16/81, 7Ob51/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1971
beobachten
merken

Norm

AKHB Art8 Abs1 Z1
StVO 1960 §4 Abs2

Rechtssatz

Die Verpflichtung, einen Unfall mit Personenschaden sofort der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu melden, ist an sich nicht übertragbar. Der Verpflichtete darf sich aber dann eines Boten bedienen, wenn er sich von dessen Verläßlichkeit überzeugt hat. Diese Überzeugung verschafft sich der Meldepflichtige nicht, wenn er von einem ihm unbekannten Kraftwagenlenker weder den Namen noch das Fahrzeugkennzeichen festhält. Die Meldepflicht eines Personenschadenunfalles besteht sofort, das heißt spätestens nach der Hilfeleistung (ärztliche Versorgung). Eine erst nach sieben Stunden nach dem Unfall, trotz zahlreicher vorheriger Verständigungsmöglichkeiten erfolgende Meldung verstößt daher gegen § 4 Abs 2 StVO.

VwGH vom 23.06.1969, 460/68; Veröff: KJ 1970,75

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 149/71
    Entscheidungstext OGH 10.09.1971 7 Ob 149/71
    Beisatz: Hier: Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB. (T1)
  • 7 Ob 35/76
    Entscheidungstext OGH 03.06.1976 7 Ob 35/76
    Beis wie T1; Veröff: VersR 1977,535 GlRS VwGH vom 28.04.1976, 1434/75; Veröff: ZVR 1977/117 S 175
  • 7 Ob 57/77
    Entscheidungstext OGH 03.11.1977 7 Ob 57/77
    nur: Die Meldepflicht eines Personenschadenunfalles besteht sofort, das heißt spätestens nach der Hilfeleistung (ärztliche Versorgung). (T2) Beis wie T1 Auch; VwGH vom 10.10.1977, 1267/77; nur: Die Verpflichtung, einen Unfall mit Personenschaden sofort der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu melden, ist an sich nicht übertragbar. Der Verpflichtete darf sich aber dann eines Boten bedienen, wenn er sich von dessen Verläßlichkeit überzeugt hat. Diese Überzeugung verschafft sich der Meldepflichtige nicht, wenn er von einem ihm unbekannten Kraftwagenlenker weder den Namen noch das Fahrzeugkennzeichen festhält. (T3) Veröff: ZVR 1979/115 S 134
  • 7 Ob 10/80
    Entscheidungstext OGH 28.02.1980 7 Ob 10/80
    nur T2; Beisatz: Stand einer Anzeigeerstattung durch den Kraftfahrzeuglenker ein für ihn unüberwindliches Hindernis entgegen (zB die Hilfeleistung für den Verletzten, oder wie hier, eine durch starke Alkoholisierung und Unfallschock bewirkte vorübergehende Unzurechnungsfähigkeit), so hat er sofort nach dem Wegfall dieses Hindernisses bei der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle die Anzeige zu erstatten. (T4)
  • 7 Ob 16/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 7 Ob 16/81
    nur T2; Beis wie T4; Veröff: VersR 1982,564 = ZVR 1982/117 S 88
  • 7 Ob 51/81
    Entscheidungstext OGH 15.04.1982 7 Ob 51/81
    nur T2; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1983/296 S 333 = VersR 1984,647

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0074503

Dokumentnummer

JJR_19710910_OGH0002_0070OB00149_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten