RS OGH 1971/9/16 12Os182/71, Bkd133/84, 15Os12/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1971
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Norm

StPO §410

Rechtssatz

1) Der § 410 StPO bezieht sich - nur - auf nach Rechtskraft eines verurteilenden Straferkenntnisses neu hervorgekommene oder entstandene mildernde Umstände.

2) Der § 410 StPO verpflichtet das Erstgericht bei Eintritt und Bekanntwerden solcher Umstände, von Amts wegen zu prüfen, ob diese eine nachträgliche Milderung der Strafe zu begründen geeignet sind und bei Bejahung dieser Frage zur entsprechenden Antragstellung an den Gerichtshof zweiter Instanz bzw in den Fällen des § 410 Abs 3 StPO an den OGH (im Wege des Gerichtshofes zweiter Instanz).

3) Zur Anregung einer solchen Prüfung ist jedermann ohne Rücksicht aus seine Parteistellung im zu Grunde liegenden Strafverfahren legitimiert, ohne allerdings im Verfahren nach dem § 410 StPO hiedurch Parteistellung zu erlangen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 182/71
    Entscheidungstext OGH 16.09.1971 12 Os 182/71
    Veröff: SSt 42/28 = EvBl 1972/70 S 108 = RZ 1972,48
  • Bkd 133/84
    Entscheidungstext OGH 02.06.1986 Bkd 133/84
    nur: Zur Anregung einer solchen Prüfung ist jedermann ohne Rücksicht aus seine Parteistellung im zu Grunde liegenden Strafverfahren legitimiert, ohne allerdings im Verfahren nach dem § 410 StPO hiedurch Parteistellung zu erlangen. (T1)
  • 15 Os 12/89
    Entscheidungstext OGH 14.02.1989 15 Os 12/89
    Vgl auch; nur: Der § 410 StPO verpflichtet das Erstgericht bei Eintritt und Bekanntwerden solcher Umstände, von Amts wegen zu prüfen, ob diese eine nachträgliche Milderung der Strafe zu begründen geeignet sind und bei Bejahung dieser Frage zur entsprechenden Antragstellung an den Gerichtshof zweiter Instanz bzw in den Fällen des § 410 Abs 3 StPO an den OGH (im Wege des Gerichtshofes zweiter Instanz). (T2) Beisatz: Kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 410 StPO kommt die Kompetenz zur Prüfung, ob überhaupt ein Milderungsgrund nachträglich hervorgekommen ist, dem Gerichtshof erster Instanz zu. Dieser hat nur dann, wenn er zur Überzeugung gelangt, daß ein solcher Umstand eingetreten sei, eine Antragstellung an den Gerichtshof zweiter Instanz vorzunehmen. Gleiches gilt für den Gerichtshof zweiter Instanz im Fall einer vom Obersten Gerichtshof bemessenen Strafe. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Antragstellung (hier schon durch den Gerichtshof erster Instanz) ist durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen (und darum ebenso unzulässig wie gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes). (T3) Veröff: SSt 60/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101419

Dokumentnummer

JJR_19710916_OGH0002_0120OS00182_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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