Norm
ABGB §509Rechtssatz
Kündigt der Fruchtnießer einer Eigentumswohnung den darin befindlichen Mieter wegen dringenden Eigenbedarfes, so kann dieser Kündigung nicht gem § 22 Abs 2 MG bloß teilweise in der Art stattgegeben werden, daß ein Teil dieser gekündigten Eigentumswohnung der daneben liegenden Wohnung des Fruchtnießers angeschlossen wird, da dem Fruchtnießer nur das Recht zusteht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen (§ 509 ABGB), eine Abtrennung eines Wohnungsbestandteils aus dem Wohnungsverband der der Fruchtnießung unterliegenden Wohnung und dessen Eingliederung in eine andere Wohnung aber aus dem Recht der Fruchtnießung nicht mehr hergeleitet werden kann. (Daß der restliche Teil der aufgekündigten Eigentumswohnung auch auf eine andere Weise ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten abgesondert benützbar gemacht werden könnte, wurde hier nicht behauptet ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011830Dokumentnummer
JJR_19711005_OGH0002_0040OB00613_7100000_001