RS OGH 1971/10/6 7Ob170/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1971
beobachten
merken

Norm

ABGB §1174

Rechtssatz

Es besteht keine öffentlichrechtliche Verpflichtung für einen österreichischen Staatsbürger, in der Fremdenlegion zu dienen. Hat sich ein Österreicher zum Dienst in der Fremdenlegion anwerben lassen, so hat er eine nach dem Privatrecht zu beurteilende Verpflichtung eingegangen, die - wie jeder andere Vertrag - einverständlich gelöst werden kann. Die Hingabe eines Geldbetrages, um eine derartige Lösung zu erreichen, ist nicht unerlaubt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 170/71
    Entscheidungstext OGH 06.10.1971 7 Ob 170/71
    Veröff: EvBl 1972/99 S 182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022051

Dokumentnummer

JJR_19711006_OGH0002_0070OB00170_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten