RS OGH 1971/10/21 12Os141/71

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Veröffentlicht am 21.10.1971
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Norm

StPO §427 Abs3 A

Rechtssatz

In der Regel liegt kein Wiedereinsetzungsgrund (im Sinne einer Stattgebung des Einspruches gegen das Abwesenheitsurteil) vor, wenn der Angeklagte zur Hauptverhandlung wegen beruflicher Verhinderung nicht erschienen ist, sofern der von ihm vor der Hauptverhandlung wegen dieser beruflichen Verhinderung gestellte Vertagungsantrag als unbegründet abgewiesen wurde.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 141/71
    Entscheidungstext OGH 21.10.1971 12 Os 141/71
    Veröff: RZ 1972,50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101620

Dokumentnummer

JJR_19711021_OGH0002_0120OS00141_7100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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