Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Wenngleich der Hälfteeigentümer zum Abschluß eines Bestandvertrages mit einem Dritten gg den Willen der übrigen Miteigentümer nicht berechtigt ist, so ist ein solcher Vertrag doch rechtswirksam, sodaß die Verfügbarkeit der Wohnung, wenn diesbezüglich ein Mietverhältnis besteht, verneint werden muß ( vgl MietSlg 16030 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013406Dokumentnummer
JJR_19720119_OGH0002_0010OB00292_7100000_001