RS OGH 1972/1/20 6Ob323/71, 6Ob177/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1972
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Norm

ABGB §5
ABGB §879 BIIe
BGB §1600
B-VG Art9
4. DVEheG §12
4. DVEheG §18

Rechtssatz

Der im § 5 ABGB ausgesprochene Satz der Nichtrückwirkung von Gesetzen ist kein Verfassungsgrundsatz. Er ist es auch nicht auf dem Umweg über Art 9 B-VG, wonach die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes als Bestandteile des Bundesrechtes gelten. Denn es gibt keine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes des Inhaltes, daß Gesetze nicht rückwirken könnten. Der Gesetzgeber kann somit auch in einfachen Gesetzes eine Rückwirkung anordnen. Der Grundsatz des § 5 ABGB hat die Bedeutung, daß ein Gesetz im Zweifel nicht rückwirkt. Die vom deutschen Gesetzgeber für die Feststellung der Vaterschaft zu einem nicht ehelichen Kind angeordnete Rückwirkung verstößt daher nicht gegen den ordre public.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 323/71
    Entscheidungstext OGH 20.01.1972 6 Ob 323/71
    EvBl 1972/218 S 433
  • 6 Ob 177/72
    Entscheidungstext OGH 19.10.1972 6 Ob 177/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008741

Dokumentnummer

JJR_19720120_OGH0002_0060OB00323_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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