Norm
StVO §13 Abs2 IIRechtssatz
Erfolgt die Durchführung des beabsichtigten Einbiegemanövers nach links wegen der konkreten örtlichen Verkehrssituation (schmaler und stark gekrümmter Verlauf einer Tankstellenzufahrt) nicht genau nach der Vorschrift des § 13 Abs 2 StVO, verpflichtet dies den Abbiegenden zu besonderer, erhöhter Vorsicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073775Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2010