RS OGH 1972/3/16 3Ob31/72, 3Ob194/74, 3Ob135/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1972
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Norm

EO §44 Abs3 E
ZPO §528 C6

Rechtssatz

Bildet ein Rechtsbehelf (zB § 7 Abs 3 EO) den Aufschiebungsgrund, so endet die Aufschiebung der Exekution mit rechtskräftiger Entscheidung über diesen Rechtsbehelf. Wird eine Exekution ohne ausdrückliche Angabe der Aufschiebungsfrist (§ 44 Abs 3 EO) nach § 42 Abs 2 EO aufgeschoben, ist die Exekution bis zum vorgenannten Zeitpunkt gehemmt. Bestätigt das Rekursgericht den Aufschiebungsbeschluß mit der Maßgabe, daß die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf aufgeschoben wird, liegt ein bestätigender Beschluß vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 31/72
    Entscheidungstext OGH 16.03.1972 3 Ob 31/72
    RZ 1972,185
  • 3 Ob 194/74
    Entscheidungstext OGH 11.10.1974 3 Ob 194/74
    nur: Bildet ein Rechtsbehelf (zB § 7 Abs 3 EO) den Aufschiebungsgrund, so endet die Aufschiebung der Exekution mit rechtskräftiger Entscheidung über diesen Rechtsbehelf. Wird eine Exekution ohne ausdrückliche Angabe der Aufschiebungsfrist (§ 44 Abs 3 EO) nach § 42 Abs 2 EO aufgeschoben, ist die Exekution bis zum vorgenannten Zeitpunkt gehemmt. (T1)
  • 3 Ob 135/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1989 3 Ob 135/89
    nur T1; Beisatz: Wenn im Antrag eine Zeitangabe fehlt, ist davon auszugehen, daß die Aufschiebung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsbehelfes beantragt wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001963

Dokumentnummer

JJR_19720316_OGH0002_0030OB00031_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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