Norm
DSt 1872 §12 Abs1 litdRechtssatz
Nichts ist dem Ansehen des Anwaltsstandes abträglicher als eine Unkorrektheit im Umgang mit Klientengeldern. Die erst unter dem Eindruck der durch das Disziplinarverfahren drohenden Streichung von der Liste erfolgte Schadensgutmachung ist als verspätet anzusehen und nicht geeignet, eine andere, als die vom Disziplinarrat verhängte Strafe der Streichung herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0055580Dokumentnummer
JJR_19720417_OGH0002_000BKD00002_7200000_001