RS OGH 1972/4/17 Bkd2/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1972
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Norm

DSt 1872 §12 Abs1 litd

Rechtssatz

Nichts ist dem Ansehen des Anwaltsstandes abträglicher als eine Unkorrektheit im Umgang mit Klientengeldern. Die erst unter dem Eindruck der durch das Disziplinarverfahren drohenden Streichung von der Liste erfolgte Schadensgutmachung ist als verspätet anzusehen und nicht geeignet, eine andere, als die vom Disziplinarrat verhängte Strafe der Streichung herbeizuführen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 2/72
    Entscheidungstext OGH 17.04.1972 Bkd 2/72
    Veröff: AnwBl 1975,391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0055580

Dokumentnummer

JJR_19720417_OGH0002_000BKD00002_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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