Norm
ABGB §1304 A1Rechtssatz
Die vom Geschädigten im Interesse des Schädigers aufgewendeten Kosten der Schadensbehebung fallen nicht unter den durch die Verzugszinsen pauschalierten Schadenersatz, sondern stellen einen Teil des dem Geschädigten als Folge der Beschädigung entstandenen Schadens dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0026990Dokumentnummer
JJR_19720512_OGH0002_0020OB00254_7100000_001