TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/31 2002/18/0145

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Veröffentlicht am 31.10.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ABGB §138 Abs1;
EheG §27;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1977, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 27/9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Mai 2002, Zl. SD 370/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Mai 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides seien auch für die Entscheidung der belangten Behörde maßgebend gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 20. Jänner 2001 mit einem von der österreichischen Botschaft in New Dehli ausgestellten Visum "C", gültig vom 8. Jänner bis zum 7. April 2001, nach Österreich eingereist. Zwei Tage vor Ablauf dieses Touristenvisums habe er bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erstausstellung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt und dazu eine Heiratsurkunde vorgelegt, wonach er am 2. April 2001 in Wien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. Zum Nachweis der Unterhaltsmittel habe er auf die beigelegte Gehaltsbestätigung seiner Ehegattin verwiesen. Aus vorgelegten Meldezetteln sei hervorgegangen, dass der Beschwerdeführer am 4. April 2001 seinen Hauptwohnsitz in Wien, R. Straße 35/9/9, begründet und als Unterkunftgeberin seine Ehegattin, Helga E., unterschrieben hätte.

Am 7. Mai 2001 habe Helga E. als Zeugin angegeben, ihre Ehe sei von einer Freundin vermittelt worden. Sie habe den Beschwerdeführer ca. zwei Wochen vor der Hochzeit kennen gelernt. Für die Eheschließung seien ihr von ihrer Freundin S 50.000,-- versprochen worden, wobei sie jedoch bis jetzt nur S 20.000,-- bekommen habe. Ein gemeinsamer Wohnsitz habe nie bestanden. Die Meldung (des Beschwerdeführers) in der R. Straße sei eine Scheinmeldung. Der Beschwerdeführer wohne bei seiner Schwester, die auch als Trauzeugin fungiert habe. Sie habe den Beschwerdeführer nur geheiratet, weil ihr dafür Geld versprochen worden sei. Es habe sich um eine reine Scheinehe gehandelt.

Da der Beschwerdeführer diese Angaben bestritten hätte, sei Helga E. am 2. August 2001 neuerlich einvernommen worden. Sie habe bei dieser Vernehmung deponiert, am 7. Mai 2001 falsche Angaben gemacht zu haben, weil sich ihr Mann nicht um sie gekümmert hätte. Bei ihrer Ehe hätte es sich nicht um eine Scheinehe gehandelt, sie hätte für diese kein Geld erhalten und sie hätte mit dem Beschwerdeführer ein gemeinsames Familienleben geführt.

Bei einer weiteren Einvernahme am 18. Oktober 2001 habe Helga E. diese Angaben wieder revidiert und zu Protokoll gegeben, dass ihre Ausführungen vom 7. Mai 2001 der vollen Wahrheit entsprächen. Nach ihrer Einvernahme im Mai hätte ihr der Beschwerdeführer mitgeteilt, er bekäme kein Visum, weil sie schlecht für ihn ausgesagt hätte. Er hätte auch öfter in der Wohnung übernachtet, jedoch in einem separaten Zimmer, um bei etwaigen Erhebungen der Polizei angetroffen werden zu können. Sie hätte eine falsche Aussage gemacht, weil sie die ganze Angelegenheit erledigt hätte wissen wollen. Es hätte sich um eine reine Scheinehe gehandelt, für die sie S 20.000,-- (EUR 1.453,46) erhalten hätte. Außerdem hätte sie seit zwei Monaten einen Lebensgefährten, bei dem sie zeitweise nächtige.

Bei einer Hauserhebung am 8. November 2001 sei der Beschwerdeführer tatsächlich in der Wohnung der Helga E. angetroffen worden. Er habe jedoch dort keine persönlichen Gegenstände gehabt und gegenüber den Beamten angegeben, sein Hab und Gut "irgendwo im 2. Bezirk" zu haben.

Bei einer weiteren Befragung am 1. März 2002 habe Helga E. letztendlich angegeben, ihre Angaben vom 18. Oktober 2001 aufrechtzuerhalten. Sie hätte sich auch bereits beim Gericht hinsichtlich einer Scheidung erkundigt. Der Beschwerdeführer wohnte in Wien bei seiner Schwester und hätte nur zeitweise bei ihr übernachtet, jedoch dort nie richtig gewohnt. Sie hätte auch ein neues Schloss einbauen müssen, weil ihr der Beschwerdeführer den Schlüssel nicht zurückgegeben hätte.

Die belangte Behörde folgte den Angaben der Helga E. vom 7. Mai 2001, 18. Oktober 2001 und 1. März 2002, nicht jedoch ihren Angaben vom 2. August 2001. Der Beschwerdeführer habe nur ungefähr zwei Monate nach seiner Einreise nach Österreich die Ehe mit Helga E. geschlossen, die bei ihrer Einvernahme vom 7. Mai 2001 nur habe angeben können, dass ihr Mann aus Indien komme und in Wien eine Schwester habe. Selbst unter Heranziehung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2001, Helga E. habe nur deshalb gesagt, es handle sich um eine Scheinehe, weil er sich nicht um sie gekümmert habe, sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Intention des Beschwerdeführers zur Eheschließung wohl eine andere gewesen sein müsse, wenn er sich angeblich nur kurz nach der Hochzeit nicht mehr um seine Ehefrau kümmere. Dazu komme, dass anlässlich einer Hauserhebung in der Wohnung der Helga E. der Beschwerdeführer zwar angetroffen worden sei, jedoch dort keine persönlichen Gegenstände aufbewahrt gehabt habe. Die belangte Behörde habe keine Veranlassung, den Angaben der Helga E., wonach es sich um eine Scheinehe gehandelt habe und ihr für diese Eheschließung S 20.000,-- bezahlt worden seien, die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Der Beschwerdeführer habe eine Scheinehe geschlossen, sich zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung auf diese Ehe berufen, ohne ein gemeinsames Familieleben geführt zu haben, und er habe für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet.

Auf den Beschwerdeführer finde § 48 Abs. 1 FrG Anwendung. Der Missbrauch der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 48 Abs. 1 FrG rechtfertige.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit Jänner 2001 im Bundesgebiet. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und habe am Polycollege Deutschkurse absolviert. Seit dem 1. März 2002 sei er bei einer M.-Service GesmbH als Arbeiter beschäftigt. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in Wien.

Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 37 Abs. 2 FrG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen, da der bloß etwas mehr als einjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und das dabei erzielte Ausmaß an Integration keinesfalls die durch das Eingehen einer Scheinehe bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen überwögen. Dies umso weniger, als der Aufenthalt des Beschwerdeführers letztlich auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten basiere.

In Ermangelung besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände könne auch nicht im Rahmen des Ermessens von dem Aufenthaltsverbot Abstand genommen werden. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne der Wegfall der Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist angenommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach § 49 Abs. 1 erster Satz FrG genießen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit. Für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes. Zu den im § 47 Abs. 3 FrG genannten Angehörigen zählt u.a. der Ehegatte (Z. 1), ohne dass das Gesetz hier auf ein gemeinsames Familienleben abstellt. Da sich gemäß § 27 Ehegesetz niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, kommt es für die Stellung als begünstigter Angehöriger eines Österreichers nicht darauf an, ob Gründe für die Nichtigerklärung einer (formal bestehenden) Ehe vorliegen.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass auf den (derzeit mit einer Österreicherin verheirateten) Beschwerdeführer § 48 Abs. 1 FrG Anwendung finde, nach dessen erstem Satz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig ist, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, begegnet daher keinen Bedenken.

Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrG ist bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2001/18/0016, mwN).

2.1. Gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Nach § 36 Abs. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 9) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehefrau habe am 1. März 2002 zu Protokoll gegeben, dass sie sich scheiden lassen wolle, weil sie ein Kind erwarte, das jedoch nicht von ihm stammen solle. Das Kind seiner Ehefrau sei am 4. Mai 2002 - sohin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - zur Welt gekommen. In seiner Berufung habe er die neuerliche Einvernahme seiner Ehefrau beantragt, damit "sie eben zur Geburt des Kindes und der Vaterschaft vor der Behörde entsprechende Angaben machen kann". Da seine Ehe bis heute aufrecht sei, spreche die gesetzliche Vermutung dafür, dass das Kind von ihm sei. Es könne sich daher um keine Scheinehe handeln, "da sexueller Kontakt und ein eheliches gemeinsames Kind wohl das stärkste Gegenargument gegen eine Scheinehe darstellt".

2.3. In seiner Berufung vom 25. April 2002 brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, seit über einem Jahr mit seiner Frau zusammenzuleben. Von einer Scheinehe könne überhaupt keine Rede sein. Er beantrage daher die neuerliche Einvernahme seiner Frau. Bei dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen, er habe mit seiner Frau sexuellen Kontakt gehabt und das am 4. Mai 2002 in Wien zur Welt gekommene Kind stamme (biologisch) von ihm, handelt es sich daher um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

Richtig ist, dass der Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich der Bekanntgabe seiner Bevollmächtigung gegenüber der erstinstanzlichen Behörde am 12. Juni 2002 (nach Zustellung des angefochtenen Bescheides) vorbrachte, es habe sich "nunmehr" ergeben, dass der Beschwerdeführer Vater des ehelich geborenen Kindes sei. Der Beschwerdeführer ersuche von aufenthaltsbeendenden Schritten abzusehen, weil er als Vater eines ehelichen österreichischen Kindes zu gelten habe. Der Umstand der Geburt seines ehelichen Kindes sei eine Neuerung, die er bisher nicht habe relevieren können.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die aus § 138 Abs. 1 ABGB abzuleitende, widerlegliche Vermutung der Ehelichkeit des am 4. Mai 2002 geborenen Kindes der Helga E. eine Rechtsfolge darstellt, die sich allein aus dem - hier unstrittigen - formalen Bestand der Ehe und dem Tag der Geburt ergibt und daher - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - keine Rückschlüsse auf das zwischen den Ehegatten geführte Familienleben ermöglicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2001/18/0016). Ein für die Beurteilung des Vorliegens/Nichtvorliegens einer Scheinehe bedeutsamer Umstand wäre nicht die (eheliche) Geburt eines Kindes, sondern allenfalls dessen Zeugung durch den Beschwerdeführer. Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren aber nicht erstattet.

Die - im Übrigen vom Beschwerdeführer unbekämpfte - Beweiswürdigung der belangten Behörde, die sich insbesondere mit den Angaben der Helga E. eingehend und nachvollziehbar auseinander setzt, begegnet keinen Bedenken.

2.4. Die aus ihren Feststellungen gezogene Schlussfolgerung der belangten Behörde, der - als Orientierungsmaßstab heranzuziehende - Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG sei erfüllt, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da das Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung (das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) erheblich beeinträchtigt, ist auch die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei im Grund des § 48 Abs. 1 erster Satz FrG zulässig, unbedenklich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2002/18/0035).

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr im Bundesgebiet aufhält, seit 1. März 2002 als Arbeiter beschäftigt ist und eine Schwester von ihm in Wien lebt. Die daraus ableitbaren privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet werden - wie die belangte Behörde richtig erkannte - in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass er die Niederlassungsfreiheit als Angehöriger einer Österreicherin durch rechtsmissbräuchliches Verhalten erlangt hat. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet kommt daher kein großes Gewicht zu. Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt hat. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.) nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal die rechtsmissbräuchliche Eheschließung erst etwas mehr als ein Jahr zurückliegt.

4. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 31. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180145.X00

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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