Norm
ABGB §1008Rechtssatz
Der Sekretär einer Gewerkschaft benötigt bei der Gewährung von Rechtsschutz einen entsprechenden Auftrag des Mitglieds und zum wirksamen Abschluß eines Vergleiches eine Vollmacht, die gemäß § 1008 ABGB eine Gattungsvollmacht sein muß; diese Vollmacht kann freilich auch durch konkludente Handlungen erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019433Dokumentnummer
JJR_19720530_OGH0002_0040OB00032_7200000_001