RS OGH 1972/9/26 8Ob187/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1972
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Norm

ABGB §549
ABGB §1327b
EKHG §12 Abs1 Z5

Rechtssatz

Wenn der Kläger in Erfüllung seiner sittlichen Pflicht als Ehemann die Absicht, seiner Frau ein Grabmal zu errichten, zu verwirklichen begonnen hat, kann seine Anspruchsberechtigung nach § 12 Abs 1 Z 5 EKHG nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil neben ihm auch seine mj Kinder als Erben der Getöteten in Betracht kommen. Der letzte Halbsatz des § 12 Abs 1 Z 5 EKHG zeigt, daß die Anspruchsberechtigung dem Schädiger gegenüber nicht ausschließlich nach § 549 ABGB beurteilt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 187/72
    Entscheidungstext OGH 26.09.1972 8 Ob 187/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012303

Dokumentnummer

JJR_19720926_OGH0002_0080OB00187_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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