TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/12 2002/07/0089

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2002
beobachten
merken

Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien;
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

AWG Wr 1994 §22 Abs1;
B-VG Art18;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. S in Wien, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in Wien XIX, Döblinger Hauptstraße 68, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Oktober 2001, Zl. UVS-02/11/10406/2000/20, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2000 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine auf § 67 a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützte Beschwerde gegen "die Stadt Wien" wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein.

In dieser Beschwerde heißt es, am 9. November 2000 sei im Hof des Hauses des Beschwerdeführers vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, ein zusätzliches Müllsammelgefäß ohne vorherige Verständigung oder Zustimmung des Beschwerdeführers und ohne bescheidmäßige Grundlage aufgestellt worden. Da das mit Rädern ausgestattete Müllsammelgefäß ohne Halterung aufgestellt worden sei, könne es bei Befüllung ins Rutschen kommen und Schäden an den im Innenhof geparkten Fahrzeugen anrichten.

Am 17. November 2000, 7.30 Uhr, seien von zwei Monteuren der Magistratsabteilung 48 zwei Bohrungen in der Außenwand des gemauerten Stiegenhauses im Hof des Hauses des Beschwerdeführers ohne vorherige Verständigung oder Zustimmung des Beschwerdeführers und ohne bescheidmäßige Grundlage durchgeführt worden. Nur durch Zufall seien dabei im Mauerwerk vorhandene Strom- und Gasleitungen nicht angebohrt worden. Es handle sich um zwei Bohrungen, welche in ca. 1 m Höhe vom Straßenniveau und in ca. 1 m Abstand voneinander mit einem Durchmesser von ca. 3 cm und einer Tiefe von ca. 20 cm angebracht worden seien. In diese Bohrungen hätten Flacheisen mit einem Profil von ca. 25 x 5 mm eingeführt werden sollen. Eine telefonische Nachfrage beim Montageleiter der beiden Monteure habe ergeben, dass der Auftrag von einem namentlich bezeichneten Oberaufseher der Magistratsabteilung 48 im Zusammenhang mit der Aufstellung eines 770 Liter-Müllsammelgefäßes am 9. November 2000 erteilt worden sei.

Es werde der Antrag gestellt, mit Bescheid zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch Aufstellung eines 770 Liter-Müllsammelgefäßes am 9. November 2000 im Hof seiner Liegenschaft und durch das Bohren zweier Löcher in ca. 1 m Höhe vom Straßenniveau im Abstand von ca. 1 m voneinander mit einem Durchmesser von ca. 3 cm und einer Tiefe von ca. 20 cm in die Außenwand des gemauerten Stiegenhauses im Hof der Liegenschaft im Eigentumsrecht verletzt sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2001 wies die belangte Behörde gemäß § 67 c Abs. 4 AVG "die Beschwerde wegen behaupteter rechtswidriger Aufstellung des Müllsammelgefäßes vom 9.11.2000" als unzulässig zurück.

Weiters wurde "gemäß § 67 c Abs. 3 AVG der für rechtswidrig erachtete Montageversuch vom 17.11.2000 eines Müllsammelbehälters ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen".

Gemäß § 79 a AVG wurde dem Beschwerdeführer als Kostenersatz ein Betrag von EUR 498,90 auferlegt.

In der Begründung wird zunächst ausführlich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2001, K I-2/99, referiert und im Anschluss daran ausgeführt, die belangte Behörde habe "somit auch im vorliegenden Verfahren, welches dem im genannten Kompetenzkonflikt vor dem Verfassungsgerichtshof zugrunde gelegten Sachverhalt inhaltlich vergleichbar ist, auf Grund der 'bekämpften Verwaltungsakte' ausschließlich auf privaten, nicht dem Gemeingebrauch gewidmeten Grundflächen, seine Zuständigkeit zu verneinen".

Zur Zurückweisung des ersten bekämpften "Verwaltungsaktes" sei ergänzend auszuführen, dass "der bekämpften Aufstellung" eines Müllsammelgefäßes jedenfalls jedweder Hoheitscharakter abzusprechen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 11. Juni 2002, B 1726/01-4, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er vertritt die Auffassung, die bekämpften Maßnahmen seien der Hoheitsverwaltung zuzuordnen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2000, 96/01/1032, u.v.a.).

Eine der Voraussetzungen für das Vorliegen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist somit, dass für die zu beurteilende Maßnahme überhaupt der Bereich der Hoheitsverwaltung in Betracht kommt.

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, Hoheitsverwaltung komme im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht.

Hoheitliche Verwaltung liegt vor, wenn die Verwaltungsorgane mit "imperium", also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von der Hoheitsverwaltung auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an; entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereit stellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2001, K I-2/99, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist daher zunächst zu prüfen, ob der Magistrat vom Gesetzgeber in dem zu beurteilenden Bereich mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wurde.

Bestimmungen über die Sammlung und Abfuhr von Müll und in diesem Zusammenhang auch über die Aufstellung von Müllbehältern enthält das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 13/1994 (Wr. AWG).

Nach § 16 Wr. AWG obliegt der Gemeinde Wien zum Schutz des öffentlichen Interesses (§ 1 Abs. 2) die Sammlung und Abfuhr des Mülls, der im Gebiet des Landes Wien angefallen ist, durch die öffentliche Müllabfuhr, vorbehaltlich der in § 18 geregelten Ausnahmen.

Nach § 17 Abs. 1 Wr. AWG sind in die öffentliche Müllabfuhr alle im Gebiet des Landes Wien gelegenen Liegenschaften einbezogen, sofern sie nicht gemäß § 18 ausgenommen sind.

Nach § 17 Abs. 2 leg. cit. sind die Eigentümer der in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Liegenschaften anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln und abführen zu lassen.

Nach § 19 Abs. 1 Wr. AWG sind für die öffentliche Müllabfuhr von der Gemeinde Wien Sammelbehälter mit mindestens 110 l Inhalt bereit zu stellen. Der Aufstellungsort der Sammelbehälter (Sammelbehälterstandplatz) und dessen allenfalls notwendige Änderung sind vom Magistrat nach Maßgabe des Abs. 2 nach Anhörung der Liegenschaftseigentümer anzuordnen.

Nach § 19 Abs. 2 leg. cit. haben die Liegenschaftseigentümer den vom Magistrat angeordneten Aufstellungsort und die Anbringung der zur öffentlichen Müllabfuhr erforderlichen Einrichtungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, wenn dadurch die übliche Benützung der Liegenschaft nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Der Aufstellungsort ist von den Liegenschaftseigentümern in bautechnisch und hygienisch einwandfreiem Zustand einzurichten und zu erhalten und muss für die Bediensteten oder Auftragnehmer der öffentlichen Müllabfuhr jederzeit auf kürzestmöglichen Wege erreichbar und leicht zugänglich sein. Die Beförderung der Sammelbehälter zum Abfuhrsammelfahrzeug muss ungehindert möglich sein. Der Aufstellungsort der Sammelbehälter ist in unmittelbarer Nähe von Ein- und Ausfahrten zu situieren. Ist dies nicht möglich, ist eine ungehinderte Beförderung auf möglichst kurzem Wege durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Jedenfalls haben die Liegenschaftseigentümer für Festhaltevorrichtungen bei Türen und Toren zu sorgen. Eigenmächtige Veränderungen des Aufstellungsortes oder der zur öffentlichen Müllabfuhr bestimmten Einrichtungen sind verboten.

Nach § 19 Abs. 3 Wr. AWG kann der Magistrat die Lage und Beschaffenheit von Sammelbehälterstandplätzen sowie das Sammelbehältervolumen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die Benützung von Sammelbehältern durch Verordnung festlegen, wobei auf betriebstechnische Erfordernisse zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen öffentlichen Müllabfuhr Bedacht zu nehmen ist.

Nach § 22 Abs. 1 Wr. AWG hat der Magistrat durch Bescheid für Liegenschaften die jeweilige Art und Zahl der Sammelbehälter sowie die Zahl der jährlichen Einsammlungen festzusetzen, wobei auf das öffentliche Interesse (§ 1 Abs. 2), insbesondere auf sanitäre Notwendigkeiten, auf die Brandverhütung sowie auf betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr, Bedacht zu nehmen ist.

Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass die öffentliche Müllabfuhr im Rahmen des Wr. AWG öffentlich-rechtlich organisiert ist und der Magistrat mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist.

In Bezug auf die Sammelbehälter ist dem Magistrat eine Befugnis zu hoheitlichem Handeln in mehrfacher Hinsicht eingeräumt. Zu erwähnen sind im vorliegenden Zusammenhang die Befugnisse zur Festsetzung der Zahl der Sammelbehälter (§ 22 Abs. 1 Wr. AWG) und hinsichtlich des Aufstellungsortes derselben (§ 19 leg. cit.).

Dass § 22 Abs. 1 Wr. AWG hoheitliches Handeln vorsieht, ergibt sich eindeutig daraus, dass als (rechtskonforme) Handlungsform der Bescheid vorgesehen ist. Aber auch an der Einräumung hoheitlicher Befugnisse an den Magistrat bei der Bestimmung des Aufstellungsortes und der Aufstellungsmodalitäten durch § 19 Wr. AWG kann kein Zweifel bestehen; dies ergibt sich schon aus der Verwendung des Wortes "anordnen" im § 19 Abs. 1 Wr. AWG, dem ein Element der einseitigen Gestaltung von Rechtsverhältnissen innewohnt. Hiezu kommt, dass § 19 Abs. 2 leg. cit. den Adressaten einer solchen Anordnung zur Duldung verpflichtet.

Da das Wr. AWG in dem im Beschwerdefall relevanten Bereich der Aufstellung von Sammelbehältern demnach dem Magistrat hoheitliche Befugnisse an die Hand gibt, kann der Charakter der vom Beschwerdeführer bekämpften Maßnahmen als Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht mit der Begründung verneint werden, es handle sich um Maßnahmen, die von vornherein nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden könnten.

Von der Frage, ob die Maßnahmen in einem Bereich gesetzt wurden, für den überhaupt die Zuordnung zur Hoheitsverwaltung in Betracht kommt, ist die Frage zu unterscheiden, ob die konkret zu beurteilenden Maßnahmen Befehls- oder Zwangscharakter haben.

Dass den zu beurteilenden Maßnahmen (Aufstellung eines Sammelbehälters und die Vornahme von Bohrungen in der Außenwand des Stiegenhauses) von vornherein der normative Charakter bzw. die Einstufung als (Duldungs-)Befehl abzusprechen sei, ist vor dem Hintergrund der Anordnungsbefugnis des Magistrates nach § 19 Abs. 1 Wr. AWG und der korrespondierenden Duldungspflicht des Liegenschaftseigentümers nach Abs. 2 leg. cit. zu verneinen. Vielmehr scheinen die erwähnten Maßnahmen auf den ersten Blick eine Deutung als Befehl zur Duldung der Aufstellung eines Sammelbehälters und der Vornahme der hiezu erforderlichen Maßnahmen nahezulegen. Umstände, die gegen eine solche Deutung sprechen, sind jedenfalls dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Ob aber tatsächlich die Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auf Grundlage eines entsprechend ermittelten Sachverhaltes zu beurteilen haben.

Auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2001, K I-2/99, kann für den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde nichts gewonnen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis unter 3.2.2 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das dort für die Entscheidung des Kompetenzkonfliktes zu prüfende Rechtsverhältnis nicht nach dem Wr. AWG zu beurteilen war, und er hat demnach auch die Frage, ob die Gemeinde im vorliegenden Zusammenhang vom Wr. AWG zu hoheitlichem Handeln ermächtigt wurde, ausdrücklich außer Betracht gelassen.

Dass die in Rede stehenden Maßnahmen auf privaten, nicht dem Gemeingebrauch gewidmeten Flächen gesetzt wurden, ist - anders als nach den in dem verfassungsgerichtlichen Erkenntnis herangezogenen Bestimmungen des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 - ohne Bedeutung, weil das Wr. AWG bei seiner oben beschriebenen Verleihung hoheitlicher Befugnisse darauf nicht abstellt. Ebenfalls ohne Bedeutung für den vorliegenden Fall sind die Überlegungen, die der Verfassungsgerichtshof  - im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtslage nach dem Bundesstraßengesetz - zur Frage einer nach Privatrecht zu beurteilenden zustimmungspflichtigen Sondernutzung angestellt hat.

Die belangte Behörde hat daher dadurch, dass sie die Vorgangsweise der Gemeinde in den Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung einordnete und damit nicht als hoheitlich beurteilte, die Rechtslage verkannt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 12. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070089.X00

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten