RS OGH 1972/11/28 5Ob212/72, 1Ob255/99b, 3Ob223/99m, 2Ob174/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1972
beobachten
merken

Norm

ABGB §777
ABGB §1487

Rechtssatz

Für den Anspruch des übergangenen Noterben nach § 777 ABGB gilt die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 212/72
    Entscheidungstext OGH 28.11.1972 5 Ob 212/72
    RZ 1973/36 S 34 = EvBl 1973/101 S 238 = SZ 45/130
  • 1 Ob 255/99b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 255/99b
    Auch; Beisatz: Die in den §§ 777 f ABGB verankerten Rechte (Verlangen nach einem Erbteil bzw Entkräftung der letztwilligen Verfügung) können vom benachteiligten Kind - mittels Klage oder Einrede zur Anfechtung oder Korrektur des letzten Willens - geltend gemacht werden. (T1); Veröff: SZ 73/5
  • 3 Ob 223/99m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2000 3 Ob 223/99m
    Abweichend; Beisatz: Es kommt für die Frage der Länge der Verjährungszeit darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. Ob es sich im letztgenannten Fall noch um einen bloß gesetzlichen oder aber einen im Gesetz nicht genannten testamentarischen Anspruch handelt, ist dafür unerheblich. (T2)
  • 2 Ob 174/15z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 174/15z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012858

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten