TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/19 2002/12/0140

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs4;
DVG 1984 §13 Abs1;
GehG 1956 §12;
ZPO §419;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt ebenda, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Februar 2002, Zl. FA6B-06.00 - 955/21-2002, betreffend Bescheidberichtigung i.A. Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Sonderschuloberlehrer i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Steiermark. Er war vor Begründung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in Österreich u.a. in der Bundesrepublik Deutschland beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg beschäftigt, und zwar im Zeitraum vom 1. April 1971 bis 31. Mai 1975. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in Österreich mit dem Beschwerdeführer wurde am 1. September 1978 begründet.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 6. Juni 1979 wurde gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), mit Wirksamkeit vom 1. September 1978 für den Beschwerdeführer der 2. Juli 1972 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L 2a 2 festgesetzt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebende Sachverhalt nach den dem Bescheid angeschlossenen Ermittlungsergebnissen festgestellt worden sei. Dem Bescheid waren folgende "Ermittlungen" angeschlossen:

"ERMITTLUNGEN

--------------------------------------------------------- --------------------------------------------

GEMAESS PARAGRAPH 12 ABS.1 LIT.B GG.1956 ZUR HAELFTE DIE ZEITEN

ZUR GAENZE DIE ZEITEN

DAS SIND

VON

BIS

VON

BIS

GEMAESS ART.-PAR./ABS.

J

M

T

 

 

28. 5.1967

30. 6.1975

12(2) 6.

2

1

3

1. 7.1969

30. 6.1975

 

 

 

1

0

0*

 

 

1. 7.1975

30. 6.1977

12(2) 7.

2

0

0*

 

 

1. 7.1977

21. 6.1978

12(3)

1

11

21

22. 6.1978

31. 8.1978

 

 

 

0

1

5

-------------

DAS GESAMTAUSMASS DER DEM TAG IHRER ANSTELLUNG VORANZUSETZENDEN ZEITEN BETRAEGT DAHER

6

1

29

DIE MIT * BEZEICHNETEN ZEITEN SIND GEMAESS DEN PARAGRAPHEN 12 ABS. 6 UND 7 UND PAR. 12 A DES GEHALTSGESETZES 1956 IN DER DERZEIT GELTENDEN FASSUNG (UEBERSTELLUNGSVERLUST) ENTSPRECHEND BERECHNET."

Am 31. Juli 2001 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Änderungen des GehG durch das BGBl. I Nr. 87/2001 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 unter Berücksichtigung der in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. April 1971 bis 31. Mai 1975 erworbenen Vordienstzeiten.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 12. Oktober 2001 setzte dieser gemäß § 12 Abs. 2f und § 113 Abs. 12 Z. 2 GehG "i.d.g.F." mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 für den Beschwerdeführer den 1. Juni 1970 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L 2a 2 fest. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebende Sachverhalt werde unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers im Erhebungsbogen und aus den ha. aufliegenden Personalunterlagen angenommen. Diese Ermittlungen seien dem Bescheid angeschlossen.

In diesen "Ermittlungen zum Vorrückungsstichtag" heißt es:

"Ermittlungen zum Vorrückungsstichtag

Name:

K

Geb. am:

28. 5. 1949

ehem.Personalstelle:

ASO Graz-St. Andrä

Bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 des GG 1956, in der jeweils geltenden Fassung, wurden berücksichtigt:

Vordienstzeit-Typ bzw. Dienstgeber

Vordienstzeit
vom - bis

Anrechnung
TT MM JJ

gemäß §

Matura (GANZ)

28.05.1967 - 30.06.1969

4

1

2

12(2)6

Auslandstätigkeit (GANZ)

01.04.1971 - 31.05.1975

--

2

4

12(2),113

Pädag.Akademie etc. (GANZ)

01.07.1975 - 21.06.1978

21

1

--

12(2)7

Lehrerdienstzeiten (GANZ)

01.09.1978 - 01.10.1978

1

1

--

12(2)1b

Präsenz-/Zivildienst/Entw. (GANZ)

2.10.1978 - 15.05.1979

15

7

--

12(2)2

Lehrerdienstzeiten (GANZ)

16.05.1979 - 31.12.1993

16

7

14

12(2)1b

alle sonst. z. H. angerechneten Zeiten zwischen dem 28.05.1967 und dem Anstellungstag:

5

--

1

12(1)2

abzüglich Überstellungsverlust

--

--

2

12(7)

Gesamte anrechenbare Zeit

2 7 23

Berechnungsdatum:

1. 1. 1994

Angerechnete Zeiten:

2 7 23

Vorrückungsstichtag:

01. 6. 1970

Einstufung:

L2a2 / 12

Nächste Vorrückung:

1. 7. 1994

Der Überstellungsverlust bis zu 2 Jahren ist gemäß §§ 12/6+7 und 12a GG 1956 und der Überstellungsverlust von weiteren 2 Jahren ist gemäß §64a GG 1956 entsprechend berechnet.

Die nicht aufscheinenden Zeiten sind Zeiten, die nach § 12/1/2 GG 1956 zur Hälfte bzw. nach § 12/1/3b GG 1956 nicht angerechnet werden."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin räumte er ein, dass die erstinstanzliche Behörde nunmehr erkannt habe, dass sein Dienstverhältnis vom 1. April 1971 bis 31. Mai 1975 gedauert habe und dies Rechtswirkungen auf die Festlegung des Vorrückungsstichtages habe. Allerdings wendete sich der Beschwerdeführer in dieser Berufung gegen die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Kürzung der auf die Vorrückung anrechenbaren Zeiten infolge eines von ihr angenommenen Überstellungsverlustes im Ausmaß von zwei Jahren, wobei er hiefür insbesondere ins Treffen führte, er habe in der BRD eine Tätigkeit ausgeübt, welche keinesfalls niedriger zu werten sei als jene eines Landeslehrers der Gehaltsgruppe L2a2. Die Ableitung eines Überstellungsverlustes von zwei Jahren könne nur als offensichtlicher oder böswilliger Irrtum angesehen werden. Der Beschwerdeführer beantragte daher, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass es zu einer Vollanrechnung der im EU-Ausland erworbenen Vordienstzeiten komme. Für die Anrechnung eines Überstellungsverlustes nach § 12 Abs. 7 GehG fehle es schlicht und einfach an einer sachlichen Begründung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2001 gab diese der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Oktober 2001 Folge und setzte als seinen Vorrückungsstichtag nunmehr den 2. Mai 1968 fest.

In der Begründung dieses Bescheides gibt die belangte Behörde zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens sowie weiters die Bestimmungen des § 12 Abs. 2f Z. 1 sowie des § 113 Abs. 10 bis 12 GehG wieder.

Sodann heißt es:

"Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 6. Juni 1979 wurde anlässlich Ihrer Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis der Vorrückungsstichtag mit 2. Juli 1972 festgelegt. Dieser Bescheid ist grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen und kann nur mehr dann einer Änderung unterzogen werden, wenn dies ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen wird. Eine Neufestsetzung eines Vorrückungsstichtages wurde auch immer entsprechend der Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes abgelehnt. Nunmehr haben aber die EUGH-Entscheidungen eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Dienstzeiten in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes im Zusammenhang mit den 4 Freiheiten des Binnenmarktes nach sich gezogen. Dadurch wird eine rückwirkende Berücksichtigung von Dienstzeiten möglich, allerdings ausschließlich in dem Umfang, den das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Etwaige Berichtigungen oder sonstige Änderungen des rechtskräftigen Bescheides können nicht vorgenommen werden. Eine Änderung des Vorrückungsstichtages kann aber gemäß § 113 Abs. 10 und 12 GG dahingehend vorgenommen werden, dass Ihnen die Dienstzeiten im Statistischen Landesamt Baden-Württemberg vom 1. April 1971 bis zum 31. Mai 1975 zur Gänze auf die Vorrückung angerechnet werden.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage war der Bescheid daher - wie im Spruch ersichtlich - dahingehend abzuändern."

Mit Note des Landesschulrates für Steiermark vom 20. Dezember 2001 wies dieser die belangte Behörde darauf hin, dass die im Berufungsbescheid vom 14. Dezember 2001 vorgenommene Neuberechnung des Vorrückungsstichtages offensichtlich auf einem Rechenfehler beruhe. Zwar sei aus den Akten die Vorgangsweise der belangten Behörde bei der Berechnung nicht zu erkennen, es sei jedoch davon auszugehen, dass offenkundig vom bisherigen Vorrückungsstichtag (laut Bescheid vom 6. Juni 1979) die fraglichen Auslandsdienstzeiten abgezogen worden seien. Der Fehler bestehe nun darin, dass beim bisher gültigen Vorrückungsstichtag - auf Grund der zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Bescheiderlassung geltenden rechtlichen Bestimmungen - diese Auslandsdienstzeiten bereits zur Hälfte berücksichtigt worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2002 wurde der Berufungsbescheid vom 14. Dezember 2001 gemäß § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 (im Folgenden: AVG), "in der geltenden Fassung", dahingehend berichtigt, dass der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers nunmehr mit 2. Juni 1970 festgesetzt wurde.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GehG in der Fassung dieser Bestimmung im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 6. Juni 1979 nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 245/1970 sei der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln gewesen, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - die sonstigen Zeiten zur Hälfte dem Tag der Antragstellung vorangesetzt würden. Die Zeit der Beschäftigung des Beschwerdeführers in der BRD habe keiner der in § 12 Abs. 1 lit. a leg. cit. angeführten Zeiten entsprochen, weshalb sie unter diese sonstigen Zeiten zu subsumieren gewesen seien. Der Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 6. Juni 1979 führe unter den Ermittlungen in Spalte 1 mit Bezug auf § 12 Abs. 1 lit. b GehG (Anrechnung der Zeiten zur Hälfte) den Zeitraum 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1975 an. Dieser Zeitraum sei dem Beschwerdeführer auf Grund dieses Bescheides entsprechend den Ermittlungen in Spalte 3 im Umfang eines Jahres für die Vorrückung angerechnet worden. Unter Berücksichtigung eines Überstellungsverlustes von zwei Jahren stelle dies eine Halbanrechnung seiner in der BRD verbrachten Zeiten dar. Demnach könne ihm der Zeitraum vom 1. April 1971 bis 31. Mai 1975 nicht - wie dies versehentlich in dem Bescheid vom 14. Dezember 2001 erfolgt sei - nochmals zur Gänze in die Vorrückung eingerechnet werden, weil dies einer Anrechnung des Eineinhalbfachen des Zeitraumes (sechs Jahre und drei Monate an Stelle von vier Jahren und zwei Monaten) entsprechen würde. Der im Bescheid vom 14. Dezember 2001 unterlaufene offensichtliche Rechenfehler sei daher wie im Spruch ersichtlich zu berichtigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf gesetzlichen Vorrückungsstichtag auf Grund einer Anrechnung von Vordienstzeiten im gesetzlichen Ausmaß nach § 12 GG im Verein mit den EUrechtlichen Gleichbehandlungsbestimmungen (insbesondere Art. 39 EG-Vertrag und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68) sowie in seinem Recht darauf, dass nicht ohne Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen in rechtskräftige Vordienstzeitentscheidungen eingegriffen wird", verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 1 des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1949, in der Fassung der zweiten Novelle zu diesem Gesetz, BGBl. Nr. 56/1956, lautet (auszugsweise):

"§ 1. (1) Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1947, das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, ... in ihrer jeweiligen Fassung und einschließlich der in den Abänderungs- und Ergänzungsgesetzen (Novellen) zu diesen Gesetzen sonst enthaltenen Bestimmungen, finden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch auf die Lehrer (Kindergärtnerinnen) der öffentlichrechtlichen Volks-, Haupt-, Sonder- und Berufsschulen ..., soweit diese Anstalten nicht vom Bunde erhalten werden (Landeslehrer), weiters auf Personen Anwendung, die einen Ruhe- oder Versorgungsanspruch aus einem solchen Dienstverhältnis ableiten."

Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 6. Juni 1979 stand § 12 Abs. 1 GehG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 245/1970 in Geltung und lautete:

"§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

a)

die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;

b)

die sonstigen Zeiten zur Hälfte."

§ 12 Abs. 2 Z. 7 GehG in der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 6. Juni 1979 in Kraft gestandenen Fassung dieser Ziffer nach der Novelle BGBl. Nr. 345/1978 lautet:

"Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:

...

              7.              die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer

Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;"

Abs. 6 Z. 1 und 7 des § 12 GehG in der im Zeitpunkt der Erlassung des eben genannten Bescheides in Kraft gestandenen Fassung dieser Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 662/1977 lauteten (auszugsweise):

"(6) Die im Abs. 2 Z 1 angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige

Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

...

(7) Die in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen."

Aus dem Grunde des § 12a Abs. 4 GehG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 318/1977 galt, dass ein Beamter, welcher aus der Verwendungsgruppe L 2b oder L 3 in die Verwendungsgruppe L 2a überstellt wurde, hiedurch die besoldungsrechtliche Stellung erhielt, welche sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit zwei Jahre übersteigt.

§ 12 GehG in der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 14. Dezember 2001 in Geltung gestandenen Fassung, der erste Absatz in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, die Z. 1 des zweiten Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, die Z. 7 lit. a des zweiten Absatzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, der Abs. 2f Z. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001, sowie die Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 lautete (auszugsweise):

"§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

...

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

     1.        die Zeit, die

     a)        in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

     b)        im Lehrberuf

     aa)        an einer inländischen öffentlichen Schule,

Universität oder Hochschule oder

     bb)        an der Akademie der bildenden Künste oder

     cc)        an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

inländischen Privatschule

     zurückgelegt worden ist;

     ...

     7.        die Zeit

     a)        eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie

oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,

...

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder

...

(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige

Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

...

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen."

Die Regelung des § 12a Abs. 4 GehG entsprach auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 14. Dezember 2001 im Wesentlichen jener, wie sie für den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 6. Juni 1979 wiedergegeben wurde.

§ 113 Abs. 10, 11, 12 Z. 2 und 13 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 lauten:

"(10) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.

(11) Anträge nach Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002 gestellt werden.

(12) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 10 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

...

2. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung

anderer von § 12 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.

(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 10 und 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern."

§ 62 Abs. 4 AVG in der Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 51/1991 lautet:

"§ 62. ...

...

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

Gemäß § 13 Abs. 1 DVG ist in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

Die belangte Behörde hat ihren Berichtigungsbescheid ausschließlich auf den zweiten Tatbestand ("Rechenfehler") des § 62 Abs. 4 AVG (offenbar i.V.m. § 1 Abs. 1 DVG) gestützt. Der Beschwerdeführer macht als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, dass - ausgehend von den Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - ein Rechenfehler nicht vorliege. Die belangte Behörde sei nämlich im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass es zu einer teilweisen Doppelanrechnung dadurch gekommen sei, dass sie in ihrem Berufungsbescheid die ausländische Vordienstzeit nochmals in einem Teilausmaß von zwei Jahren und einem Monat zusätzlich angerechnet habe. Diese zusätzliche Anrechung erkläre sich auf Basis der Annahmen im angefochtenen Bescheid daraus, dass in einem Bescheid aus 1979 die ausländische Vordienstzeit bereits zur Hälfte angerechnet worden sei, man im Rahmen der Berufungsentscheidung an diesen Bescheid aus 1979 angeknüpft, aber außer Acht gelassen habe, dass ihm eine Berücksichtigung der Hälfte der ausländischen Vordienstzeiten zu Grunde gelegen sei. Es liege unmittelbar auf der Hand, dass damit kein Rechenfehler angegeben werde, vielmehr hätte die Unklarheit der Festsetzung im Jahre 1979 zur irrigen Annahme geführt, dass damals die ausländische Vordienstzeit zur Gänze unberücksichtigt geblieben gewesen sei, während sie tatsächlich zur Hälfte angerechnet worden sei. Das bedeute, dass die belangte Behörde im Rahmen der Berufungsentscheidung gar keine Gesamtdurchrechnung vorgenommen habe, weshalb sie auch in keiner Phase falsch gerechnet (addiert oder subtrahiert), sondern sich vielmehr über den Inhalt einer früheren Vorrückungsstichtagsfestsetzung geirrt habe.

Mit dieser Argumentation ist der Beschwerdeführer im Recht. Ein Rechenfehler liegt nur dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wird. Rechenfehler können meist durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden (z.B. wenn bestimmte Zahlen falsch addiert werden; vgl. hiezu auch Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7 (1999), Rz 449). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, beinhaltet der berichtigte Bescheid vom 12. Oktober 2001 keine offen gelegte Rechenoperation. Der der belangten Behörde auf Basis der Annahmen des angefochtenen Bescheides unterlaufene Fehler beruhte nicht auf der unrichtigen Vornahme einer Rechenoperation, sondern darauf, dass diese auf unrichtigen Grundannahmen beruhte.

Aber auch auf das Vorliegen des dritten Falles des § 62 Abs. 4 AVG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVG vermag sich der angefochtene Bescheid nicht zu stützen:

Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0047). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetzeswerk notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zl. 90/18/0248). Unter "Durchschnittsbetrachter" ist - wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt -

nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie gemeint, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen "Fall" vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei. Diese Voraussetzungen sind in Ansehung des hier aufgezeigten Aspektes restriktiver als jene für eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides in Anwendung des § 13 Abs. 1 DVG.

§ 62 Abs. 4 AVG bietet überdies keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebenso wenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 95/12/0269). Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung gestattet lediglich die Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides aber nicht in Frage stellen dürfen, sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 1996, Zl. 95/09/0298).

Diese Erwägungen vorangestellt ergibt sich Folgendes:

Bereits die erstinstanzliche Behörde hat im Bescheid vom 12. Oktober 2001 den Zeitraum der Tätigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland, nämlich vom 1. April 1971 bis 31. Mai 1975, als Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 GehG gewertet. Sie hat allerdings von den angerechneten Zeiten (insgesamt) einen Überstellungsverlust von zwei Jahren in Abrechnung gebracht. Insbesondere gegen den Abzug dieses Überstellungsverlustes von zwei Jahren hat sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung mit gemeinschaftsrechtlichen Argumenten gewandt.

Die Stattgebung der Berufung durch den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2001 unter Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit 2. Mai 1968 indiziert zunächst, dass die belangte Behörde den Einwänden des Beschwerdeführers in seiner Berufung Rechnung tragen wollte. Der Spruch dieses Bescheides wäre nur dann als offenbar auf einem Versehen beruhend anzusehen, wenn sich aus der Begründung desselben unzweifelhaft ergeben würde, dass die belangte Behörde den Einwänden in der Berufung gegen die Kürzung der Anrechnung infolge eines Überstellungsverlustes nicht Rechnung tragen wollte.

Die Begründung des Bescheides vom 14. Dezember 2001 enthält jedoch keine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.

Einzig der Hinweis auf die Rechtskraft des Bescheides des Landesschulrates für Steiermark vom 6. Juni 1979 könnte auf einen Entscheidungswillen der belangten Behörde hindeuten, den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Anrechnung eines Überstellungsverlustes nicht Rechnung tragen zu wollen. Andererseits betont der Bescheid vom 14. Dezember 2001 aber, dass die Dienstzeiten des Beschwerdeführers beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg in der Zeit vom 1. April 1971 bis 31. Mai 1975 zur Gänze auf die Vorrückung anzurechnen seien. Damit erscheint es jedenfalls nicht offenkundig, dass die belangte Behörde diese Zeiten unter Beachtung einschränkender Bestimmungen, etwa gemäß § 12 Abs. 6 Z. 1 oder Abs. 7 GehG, bloß teilweise in Anrechnung bringen wollte, wobei es im vorliegenden Zusammenhalt dahingestellt bleiben kann, ob die zuletzt zitierten Gesetzesbestimmungen eine Grundlage für eine Einschränkung der Anrechnung von Zeiten gemäß § 12 Abs. 2f GehG bilden könnten oder nicht. Gerade wenn man mit der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgehen wollte, dass der Landesschulrat für Steiermark in seinem Bescheid vom 6. Juni 1979 die damals gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GehG (in der im Juni 1979 geltenden Fassung) als "sonstige" qualifizierten Zeiten der Beschäftigung in Deutschland nicht einmal zur Hälfte, sondern darüber hinaus noch um den Überstellungsverlust gekürzt in Anrechnung gebracht hatte, ergibt sich aus der im angefochtenen Bescheid getroffenen Aussage, diese Zeiten seien nunmehr zur Gänze anzurechnen, jedenfalls nicht eindeutig der Wille der Behörde, diese Zeiten in der Folge schließlich doch noch um einen Überstellungsverlust zu kürzen.

In diesem Zusammenhang verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 14. Dezember 2001 eine Aufrechterhaltung der Anrechnungskürzung infolge Überstellungsverlustes in Ansehung des Zeitraumes 1. Juli 1975 bis 21. Juni 1978 (Studium an der Pädagogischen Akademie) gemäß § 12 Abs. 7 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Z. 7 lit. a und § 12a GehG in Erwägung ziehen oder allenfalls auf die Rechtskraft einer mit Bescheid vom 6. Juni 1979 vorgenommenen Kürzung der Anrechnung dieses Zeitraumes aus dem Grunde des § 12 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 7 GehG in der damals geltenden Fassung verweisen hätte können.

Ein derartiger Verweis ist aber nicht erfolgt.

Ein in diese Richtung gegangener Entscheidungswille der belangten Behörde, welcher explizit nicht einmal im Berichtigungsbescheid aufgezeigt wird, wäre einer durchschnittlichen Verfahrenspartei aber wohl nur nach langem Nachdenken und Studium der Gesetzeswerke (einschließlich der zahllosen Novellierungen des GehG), keinesfalls jedoch - im Sinne des zur Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG Ausgeführten - "klar" erkennbar gewesen.

Nicht verkannt wird schließlich, dass einer durchschnittlichen Verfahrenspartei erkennbar gewesen sein mochte, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages um ein Monat mehr als den strittigen Überstellungsverlust vorgenommen hat. Ob sich daraus eine offenbare Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides in Ansehung dieses Monates ergibt, ist hier nicht näher zu prüfen, weil eine solche Unrichtigkeit nicht Gegenstand der hier vorgenommenen Berichtigung war.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. November 2002

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120140.X00

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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