RS OGH 1973/1/30 10Os6/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1973
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Norm

StPO §116

Rechtssatz

Die von anderen Personen in Abwesenheit des Richters vorgenommene Besichtigung von Beweisgegenständen stellt niemals einen gerichtlichen Augenschein dar. Sie ist höchstens ein Beweisgegenstand, der durch Urkunden oder Zeugen zu erheben ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 6/73
    Entscheidungstext OGH 30.01.1973 10 Os 6/73
    Veröff: SSt 44/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0097227

Dokumentnummer

JJR_19730130_OGH0002_0100OS00006_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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