RS OGH 1973/2/9 6Ob196/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §790

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anrechnung ist, daß der anzurechnende Vorempfang aus dem Vermögen des Erblassers stammt. Selbst für Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben, kann eine Ausnahme nicht anerkannt werden ( Weiß in Klang 2. Auflage III 930 - 931 ). Die für die Anrechnung erforderliche Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn A für seinen Bruder B eine - später verfallene - Haftkaution gestellt hat und die Eltern ( die späteren Erblasser ) erklärten, sie würden bei der Aufteilung des Nachlasses unter ihren Kindern die von A für seinen Bruder B ausgelegten Beträge von dem auf B entfallenden Erbteil abziehen und dem Erbteil des A dazuschlagen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 196/72
    Entscheidungstext OGH 09.02.1973 6 Ob 196/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012981

Dokumentnummer

JJR_19730209_OGH0002_0060OB00196_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten