RS OGH 1973/3/22 6Ob66/73

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Veröffentlicht am 22.03.1973
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Norm

ABGB §696
ABGB §698

Rechtssatz

Eine aufschiebende unmögliche Bedingung ist nicht zu streichen, sondern macht die letztwillige Anordnung ungültig; enthält die letztwillige Anordnung mehrere nicht miteinander untrennbar verbundene Teile, hat nur die unter einer unmöglichen Bedingung getroffene Anordnung zu entfallen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012666

Dokumentnummer

JJR_19730322_OGH0002_0060OB00066_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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