Norm
ABGB §696Rechtssatz
Eine aufschiebende unmögliche Bedingung ist nicht zu streichen, sondern macht die letztwillige Anordnung ungültig; enthält die letztwillige Anordnung mehrere nicht miteinander untrennbar verbundene Teile, hat nur die unter einer unmöglichen Bedingung getroffene Anordnung zu entfallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012666Dokumentnummer
JJR_19730322_OGH0002_0060OB00066_7300000_003