Norm
ABGB §427Rechtssatz
Gegenstand der Eigentums- wie auch der Pfandrechtsübertragung - geleichgültig, in welcher Form die Übergabe vollzogen soll - kann schon begrifflich immer nur eine konkrete, individuell bestimmte Sache, nicht aber ein nur ganz allgemein mengen- oder wertmäßig bestimmter Teil einer Sachgesamtheit sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011158Dokumentnummer
JJR_19730515_OGH0002_0040OB00528_7300000_004