RS OGH 1973/5/15 8Ob79/73, 8Ob63/81, 2Ob68/88

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Veröffentlicht am 15.05.1973
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Norm

StVO §76 Abs1
ZPO §266 B
ZPO §503 Z4 E4c3

Rechtssatz

Benützt ein Fußgänger trotz Vorhandenseins eines Bankettes die Fahrbahn zum Gehen in Längsrichtung, dann obliegt es ihm, jene Tatumstände zu behaupten und zu beweisen, die die Benützung des Banketts für ihn unzumutbar erscheinen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039951

Dokumentnummer

JJR_19730515_OGH0002_0080OB00079_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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