Norm
ABGB §610Rechtssatz
Hat der Erblasser den eingesetzten Erben eine Verfügung über das Nachlaßvermögen sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen mit Ausnahme zugunsten ihrer Nachkommen untersagt, so liegt darin eine stillschweigende ( konstruktive ) Nacherbfolge iS § 610 ABGB zugunsten der Kinder der vom Erblasser eingesetzten Testamentserben ( Weiß in Klang 2.Auflage III 390 ff ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012542Dokumentnummer
JJR_19730620_OGH0002_0070OB00120_7300000_002