TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/26 2001/11/0040

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §113 Abs7;
ÄrzteG 1998 §80 Z10;
AVG §56;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk §3 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. A in G, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt und Dr. Hans Werner Schmidt, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 63, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer für Steiermark vom 20. Juli 2000 (Beschlussdatum: 30. März 2000), Zl. BA 11/00, betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für das Kalenderjahr 1999 gegenüber dem Beschwerdeführer, einem Mitglied der Ärztekammer für Steiermark, nach einer amtswegigen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 2 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark (BUO) neu festgesetzt. Der Beschwerdeausschuss bei der Ärztekammer für Steiermark kam zum Ergebnis, dass die seinerzeitige Bemessung richtig gewesen sei, sodass eine Berichtigung der Vorschreibung nicht durchzuführen sei. "Der Antrag auf Aussetzung jedweder Einbringung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bescheides hinsichtlich der Beiträge 1-12/1999" wurde unter einem gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 28. November 2000, B 1760/00-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese mit Beschluss vom 30. Jänner 2001, B 1760/00- 5, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt. Der Beschwerdeführer wendet sich erkennbar nicht gegen die oben erwähnte Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Der Verwaltungsgerichtshof hegt - anders als der Beschwerdeführer - keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung der belangten Behörde bei Fassung des Beschlusses über den angefochtenen Bescheid. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind die Stimmführer im Kopf des angefochtenen Bescheides namentlich angeführt. Die allfällige Mitwirkung eines "ausgeschlossenen" Mitgliedes hätte daher in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerügt werden können. Die vorliegende Beschwerde enthält eine derartige Rüge allerdings nicht. Aus dem angefochtenen Bescheid geht auch das Beschlussdatum hervor. Auf wessen Antrag der Beschluss zum angefochtenen Bescheid erhoben worden ist, braucht sich aus dem Bescheid nicht zu ergeben. Im Übrigen enthält das in den vorgelegten Verwaltungsakten aufscheinende Protokoll zur Sitzung des Beschwerdeausschusses am 30. März 2000 sämtliche vom Beschwerdeführer vermissten Angaben.

1.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses sei nicht Kammerangehöriger, ist er auf die Bestimmung des § 113 Abs. 5 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) hinzuweisen, wonach der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses und sein Stellvertreter nicht Kammerangehörige zu sein brauchen.

1.3. Gemäß § 80 Z. 10 ÄrzteG 1998 obliegt der zuständigen Ärztekammer (im Beschwerdefall: derjenigen für Steiermark) die Erlassung der Geschäftsordnung. Aus dieser Bestimmung kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Erlassung der Geschäftsordnung für den Beschwerdeausschuss durch die Vollversammlung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von dessen Rechtsakten wäre (vgl. das zum gleichartigen § 50 Z. 11 ÄrzteG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/11/0106).

1.4. Dass keine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde stattgefunden hat, vermag Rechte des Beschwerdeführers schon deswegen nicht zu verletzen, weil eine mündliche Verhandlung rechtlich nicht geboten ist und der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, was er in der entgegen seinem Antrag nicht durchgeführten Verhandlung vorgebracht hätte, das die Erlassung eines anders lautenden Bescheides hätte nach sich ziehen können.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0419, zum Ausdruck gebracht, dass ein Kammermitglied einen Anspruch darauf hat, dass über seine Zahlungsverpflichtung mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid abgesprochen wird, der letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft werden kann. Der Beschwerdeführer ist zum wiederholten Mal darauf hinzuweisen, dass ein Bescheid wie der vorliegende, der sich auf § 3 Abs. 2 BUO stützt, diesen Anforderungen gerecht wird. Mit einem Berichtigungsantrag gemäß § 3 Abs. 2 BUO kann das Kammermitglied nämlich alles geltend machen, was die Höhe der Beitragsschuld betrifft. Es kann sowohl die aus seiner Sicht gegebene unrichtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage als auch die unrichtige Bemessung der Beitragsschuld auf Grund der Bemessungsgrundlage geltend machen. Es kann darüber hinaus auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen rügen. Dass die Berufung auf § 3 Abs. 2 BUO lediglich die Geltendmachung formeller Unrichtigkeiten zulässt, trifft nicht zu. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob der auf Erlassung eines Bescheides abzielende Antrag als Berichtungsantrag bezeichnet wird oder mit einer sonstigen Bezeichnung versehen ist (vgl. insbesondere die den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/11/0187, und vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0173).

1.5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Einbehaltung von Vorauszahlungen seitens der Gebietskrankenkasse gehen am Inhalt des angefochtenen Bescheides, der diesbezüglich nichts enthält, vorbei.

1.6. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorschreibung der Kammerumlage in Form eines Fixbetrages sei gesetzwidrig, geht schon deswegen ins Leere, weil der angefochtene Bescheid nicht die Vorschreibung der Kammerumlage, sondern die Vorschreibung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1999 zum Gegenstand hat.

2. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 26. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110040.X00

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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