Norm
ABGB §903Rechtssatz
Die Bestimmung des § 903 erster Satz ABGB ist auch dann anzuwenden, wenn der Erwerb des Rechtes nicht auf einen bestimmten Tag, sondern auf einen längeren Zeitraum abgestellt ist (Gschnitzer - Klang 2. Auflage IV/1 346 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017518Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0040OB00100_7300000_001