Norm
WWG §19 Abs5Rechtssatz
Diese bewußt den Wohnhauswiederaufbaufonds begünstigte Bestimmung muß namentlich bei Bedachtnahme auf das Bestehen mehrfacher anderweitiger Möglichkeiten einer vorzeitigen Fälligstellung nach dem WWG (und WFG 1968) dahin ausgelegt werden, daß im Falle einer Zwangsversteigerung der Wohnhauswiederaufbaufonds seine pfandrechtlich sichergestellten Forderungen sofort und im vollen Umfang durch Barzahlung zu erhalten hat, soweit sie in der Verteilungsmasse Deckung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0082751Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0030OB00208_7300000_002