Norm
ABGB §834Rechtssatz
Es gibt keine rechtliche Verpflichtung eines Miteigentümers, sich gegen Übergriffe seines Teilhabers zur Wehr zu setzen. Sein Recht zur Abwehrhandlung kann daher nicht verschwiegen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013675Dokumentnummer
JJR_19740207_OGH0002_0070OB00014_7400000_001