TE Vwgh Beschluss 2002/12/11 2002/12/0222

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art67 Abs1;
B-VG Art81b;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. H in Z, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Verleihung einer Schulleiterstelle, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. Mai 2000 wurde die Ausschreibung der Stelle eines Direktors/einer Direktorin der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Z zur Neubesetzung ausgeschrieben. Neben anderen hat sich auch der Beschwerdeführer um diese Schulleiterstelle beworben.

Der Beschwerdeführer wurde in der Sitzung des Kollegiums des Landesschulrates für Salzburg vom 17. Oktober 2000 in den Dreiervorschlag des Kollegiums aufgenommen und dort an dritter Stelle gereiht.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin bei der belangten Behörde eine Feststellung dahin, dass ihm im entsprechenden Besetzungsverfahren Parteistellung zukomme.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2001 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die bescheidmäßige Feststellung seiner Parteistellung im Ernennungsverfahren eines Direktors an der Bundeshandelsakademie/Bundeshandelsschule Z festgestellt, dass die in einem verbindlichen Dreiervorschlag gemäß Art. 81b B-VG eines bei den Landesschulräten bzw. Stadtschulrat für Wien eingerichteten Kollegiums aufgenommenen Bewerber und Bewerberinnen im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine Verfahrensgemeinschaft bildeten. Den in den verbindlichen Dreiervorschlag aufgenommenen Personen komme sohin im entsprechenden Besetzungsverfahren Parteistellung zu; diesen seien die damit verbundenen Rechte im Sinne der Verwaltungsverfahrensvorschriften einzuräumen.

Der Beschwerdeführer nahm im Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 zu den Eignungskriterien hinsichtlich der Direktorenbesetzung ausführlich Stellung, stellte dar, wieso er der Bestgeeignetste der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Kandidaten sei und beantragte schließlich (Punkt IV) ausdrücklich, "dass nunmehr die ausständige Besetzungs- und Auswahlentscheidung über die Vergabe/Besetzung der freien Planstelle eines Direktors der Bundeshandelsakademie/Bundeshandelsschule Z durch die Bundesministerin ehestens vorgenommen und eine Ausfertigung des betreffenden Bescheides an den Einschreiter zugestellt werde."

Die "bisherige Säumnis der belangten Behörde mit der Erlassung der Ernennungsentscheidung und der bescheidmäßigen Erledigung des Antrages vom 22. Oktober 2001" liegt der vorliegenden, am 12. August 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde zu Grunde. Der Beschwerdeführer begehrt darin, der Verwaltungsgerichtshof wolle nunmehr selbst mit Bescheid entscheiden, an welchen der drei in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber die gegenständliche Planstelle eines Direktors zu vergeben sei bzw. welche der drei Bewerber auf diese Planstelle zu ernennen sei, wobei der Beschwerdeführer begehre, selbst als der am besten qualifizierte Bewerber auf diese Planstelle ernannt zu werden. In eventu wolle der Verwaltungsgerichtshof über den Antrag vom 22. Oktober 2001 bescheidmäßig entscheiden.

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer sowohl im Hauptantrag der Säumnisbeschwerde als auch im Eventualantrag jeweils die bescheidmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Form begehrt, dass der Verwaltungsgerichtshof - anstelle der säumigen Behörde - den Schulleiter ernennt. Der einzige Unterschied zwischen Haupt- und Eventualantrag liegt darin, dass im Hauptantrag die Pflicht zur Entscheidung der belangten Behörde an die Bewerbung und die Aufnahme des Beschwerdeführers in den Dreiervorschlag geknüpft wird, im Eventualfall hingegen diese Entscheidungspflicht auf dem ausdrücklich gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2001 gründet. Beide Anträge sind aber gleichermaßen darauf gerichtet, dass der Verwaltungsgerichtshof "anstelle der säumigen Bundesministerin" eine (für den Beschwerdeführer günstige) bescheidmäßige Ernennung des Schulleiters vornimmt. Eine getrennte Betrachtung dieser Anträge (bzw. eine Trennung der Absprüche) erscheint daher nicht geboten.

Der Beschwerdeführer bezeichnet den "Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur" als säumige Behörde. Sollte der Beschwerdeführer damit tatsächlich meinen, dass eine Untätigkeit der Bundesministerin vorliege, so wäre die Beschwerde schon deswegen zurückzuweisen, weil die Ernennungsakte nicht vom Bundesminister sondern vom Bundespräsidenten zu setzen sind.

Sollte der Beschwerdeführer aber eine (seines Erachtens) von der Bundesministerin zu vertretende Säumnis des Bundespräsidenten geltend machen, wäre die Säumnisbeschwerde aus den vom Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0278, näher dargelegten Gründen zurückzuweisen. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Punkten (Aufnahme des Antragstellers in den Dreiervorschlag, Parteistellung des Antragstellers im Besetzungsverfahren - hier ausdrücklich bescheidmäßig zuerkannt, Geltendmachung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Ernennung zum Schulleiter, keine Säumnis des Bundespräsidenten ohne erstatteten Vorschlag) demjenigen, der dem hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0278, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses verwiesen. Aus den dort ausführlich dargestellten Gründen war die Säumnisbeschwerde - sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Eventualantrages - zurückzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2002

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120222.X00

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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