Norm
ABGB §885Rechtssatz
Die Zusage von Versorgungsbezügen, auch für die Witwe im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers, die Festlegung des Ausmaßes des Ruhegeldes nach dem für Bundesbeamte geltenden Prozentsatz, wobei dem Arbeitnehmer so viele Vordienstzeiten anzurechnen sind, daß er mit Erreichung des Pensionsalters (65 Jahre) in den Genuß des höchsten Prozentsatzes kommt, reichen als Vertragsbestimmungen für eine Bestimmung der Höhe der konkreten Pensionsbezüge aus. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Bemessungsgrundlage ist nicht unbedingt erforderlich, weil im Zweifel nach der Verkehrssitte von den letzten Gehaltsbezügen auszugehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017177Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0040OB00010_7400000_003