RS OGH 1974/3/19 4Ob10/74

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Veröffentlicht am 19.03.1974
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Norm

ABGB §885
ABGB §1152 F1

Rechtssatz

Die Zusage von Versorgungsbezügen, auch für die Witwe im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers, die Festlegung des Ausmaßes des Ruhegeldes nach dem für Bundesbeamte geltenden Prozentsatz, wobei dem Arbeitnehmer so viele Vordienstzeiten anzurechnen sind, daß er mit Erreichung des Pensionsalters (65 Jahre) in den Genuß des höchsten Prozentsatzes kommt, reichen als Vertragsbestimmungen für eine Bestimmung der Höhe der konkreten Pensionsbezüge aus. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Bemessungsgrundlage ist nicht unbedingt erforderlich, weil im Zweifel nach der Verkehrssitte von den letzten Gehaltsbezügen auszugehen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 10/74
    Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 10/74
    Veröff: JBl 1975/161 = Arb 9203 = ZAS 1976,216 (Rummel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017177

Dokumentnummer

JJR_19740319_OGH0002_0040OB00010_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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