RS OGH 1974/3/19 4Ob10/74, 9Ob45/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1974
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Norm

ABGB §885
ABGB §936 II

Rechtssatz

Wesentliche Punkte (Hauptpunkte) eines Vertrages als Voraussetzung einer Punktation sind alle jene Vertragsbestimmungen, worauf die vorzügliche Absicht der Parteien gerichtet ist; ferner jene Bestimmungen, die sich nur eine der Parteien vorbehalten hat, mögen sie noch so nebensächlich erscheinen; schließlich müssen alle wesentlichen Bestimmungen des Vertrages überhaupt und eines Vertrages von solcher Art, wie ihn die Parteien abschließen wollen, vorhanden sein. Wesentlich sind alle jenen Punkte, die durch Gesetz (Dispositivnormen) oder Verkehrssitte nicht ergänzt werden können. Für die übrigen Punkte genügt hingegen deren Bestimmbarkeit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 10/74
    Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 10/74
    Veröff: JBl 1975,161 = Arb 9203 = ZAS 1976,216 (Rummel)
  • 9 Ob 45/01k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 Ob 45/01k
    Auch; nur: Wesentliche Punkte (Hauptpunkte) eines Vertrages als Voraussetzung einer Punktation sind alle jene Vertragsbestimmungen, worauf die vorzügliche Absicht der Parteien gerichtet ist. (T1) Beisatz: Zum Mindestinhalt einer Punktation zählen die essentialia negotii. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017162

Dokumentnummer

JJR_19740319_OGH0002_0040OB00010_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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