RS OGH 1974/4/23 1AZR139/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1974
beobachten
merken

Norm

ArbVG §118 Abs1

Rechtssatz

Nimmt das Betriebsratsmitglied an einer Schulungsveranstaltung und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs 6 BetrVG 1972 teil, so ist es lediglich so zu entlohnen, wie wenn es im Betrieb verblieben wäre. Das gilt auch dann, wenn bei Verbleiben im Betrieb die Arbeitsleistung wegen schlechten Wetters nicht hätte erbracht werden können (Schlechtwettergeldregelung für das Baugewerbe).

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0104420

Dokumentnummer

JJR_19740423_AUSL000_001AZR00139_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten