Norm
ArbVG §118 Abs1Rechtssatz
Nimmt das Betriebsratsmitglied an einer Schulungsveranstaltung und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs 6 BetrVG 1972 teil, so ist es lediglich so zu entlohnen, wie wenn es im Betrieb verblieben wäre. Das gilt auch dann, wenn bei Verbleiben im Betrieb die Arbeitsleistung wegen schlechten Wetters nicht hätte erbracht werden können (Schlechtwettergeldregelung für das Baugewerbe).
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0104420Dokumentnummer
JJR_19740423_AUSL000_001AZR00139_7300000_001