Norm
ABGB §698Rechtssatz
Eine Bestimmung, wonach der Erbe oder Legatar, wenn er ohne Zustimmung eines Dritten eine Lebensgemeinschaft eingeht, die Ansprüche aus der letztwilligen Verfügung verliert, ist ungültig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012716Dokumentnummer
JJR_19740514_OGH0002_0040OB00534_7400000_002