Norm
ABGB §170aRechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers rechtfertigen es nur besonders gewichtige Umstände, dem Elternteil, dem nicht die Pflege und Erziehung des Kindes überlassen ist, auch daß Recht zu versagen, mit seinem Kind persönlich zu verkehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0048590Dokumentnummer
JJR_19740529_OGH0002_0050OB00113_7400000_003