Norm
ABGB §182 Abs2Rechtssatz
Wird ein unter väterlicher Gewalt stehendes Kind durch eine Wahlmutter an Kindesstatt angenommen, erlöschen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich bestehenden familienrechtlichen Beziehungen lediglich hinsichtlich der leiblichen Mutter, es sei denn das Gericht hätte zufolge Einwilligung des Vaters in das Erlöschen dieser Beziehungen auch ihm gegenüber dies ausgesprochen. Ist letzteres nicht der Fall, bleibt die väterliche Gewalt dem Vater.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0048755Dokumentnummer
JJR_19740620_OGH0002_0060OB00095_7400000_003