Norm
ABGB §171 gRechtssatz
Die in den §§ 171 nF, 178 ABGB für jedermann eingeräumte Berechtigung, bei Mißständen und Pflichtverletzungen gegenüber dem Kind das Gericht anzurufen, ist nicht dahin zu verstehen, daß damit eine Parteistellung für den Anzeiger und damit das Recht des Rekurses geschaffen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0048562Dokumentnummer
JJR_19740710_OGH0002_0050OB00150_7400000_001