RS OGH 1974/10/1 4Ob48/74 (4Ob53/74)

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Veröffentlicht am 01.10.1974
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Norm

AngG §6 Abs3
AngG §39
RahmenkollV für Angestellte der Industrie §15 Abs3

Rechtssatz

Voraussetzung auf Ausstellung eines Dienstzettels im Sinne des § 15 Abs 3 RahmenkollV für Angestellte der Industrie ist, daß der KollV auf das betreffende Dienstverhältnis anzuwenden ist, daß dieses also dem AngG unterliegt. Die Ausstellung dieses Dienstzettels erfordert somit auch eine rechtliche Qualifizierung der Dienstleistung, die beim Dienstzeugnis nach § 39 AngG, das über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen ist, weder erforderlich noch ausreichend ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/74
    Entscheidungstext OGH 01.10.1974 4 Ob 48/74
    Veröff: Arb 9256 = IndS 1975 H5,960 = ZAS 1975,182 (kritisch Reischauer) = SozM IA/e,1083

Schlagworte

SW: Kollektivvertrag, Anwendung, Ausstellung, Erfordernis, Satzung, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029258

Dokumentnummer

JJR_19741001_OGH0002_0040OB00048_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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