TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/17 2000/04/0020

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §34;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
GewO 1994 §1 Abs1;
GewO 1994 §127 Z4;
GewO 1994 §127 Z9;
GewO 1994 §202 Abs4;
GewO 1994 §211;
GewO 1994 §368 Z1.18;
GewO 1994 §93;
VStG §24;
VStG §31;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Ing. R in S, vertreten durch Dr. Friedrich Gehmacher, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alter Markt 7/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 7. Juli 1999, Zl. UVS-4/10.052/5-1999, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z 1.18 in Verbindung mit § 93 GewO 1994 dahingehend schuldig erkannt, er habe zumindest von 27. Februar bis 18. September 1998 an einem näher bezeichneten Standort das Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf Maurermeistertätigkeiten, ausgeübt, in dem er in Vertretung der näher bezeichneten Personen bei der Magistratsabteilung 9 (zuständig für Raumplanung und Verkehr) Anträge einbrachte und beim Amt der Salzburger Landesregierung eine Aufsichtsbeschwerde erhob, obwohl er sein Gewerbe seit 1. Dezember 1996 "ruhend" gemeldet habe und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung von ihm binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzuzeigen gewesen wäre.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer nach dem Einleitungssatz des § 368 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und 18 Stunden) sowie Beiträge zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von S 400,-- und des Berufungsverfahrens von S 800,-- verhängt.

Zur Begründung des Schuldspruches führte die belangte Behörde - insoweit diese Begründung für die Erledigung der Beschwerde von Belang ist - aus, der Beschwerdeführer sei eigenständig (und nicht als ein Vertreter irgendwelcher Unternehmen) für seine Auftraggeber eingeschritten und er habe einen Bestandsplan erstellt sowie einen Baubescheid samt Nebenbescheiden erwirkt; er habe auch Anträge beim Magistrat bzw. eine Aufsichtsbeschwerde beim Land Salzburg eingebracht. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf Maurermeistertätigkeiten, an einem näher bezeichneten Standort; über weitere Gewerbeberechtigungen verfüge er nicht. Der Beschwerdeführer habe zugestanden, dass er in eigenem Namen eingeschritten sei. Im Rahmen der Gewerbeberechtigung für ein Technisches Büro (gemäß § 211 GewO 1994) könne er dabei - zumal er über eine derartige Gewerbeberechtigung im Tatzeitraum nicht verfügte - nicht tätig geworden sein. Der Beschwerdeführer könne nur im Rahmen seines (im Tatzeitraum) ruhend gemeldet gewesenen Gewerbes" Baumeister eingeschränkt auf Maurermeistertätigkeiten" eingeschritten sein. Der Beschwerdeführer habe trotz "Wiederaufnahme einer ruhend gemeldeten gewerblichen Tätigkeit" keine Anzeige gemäß § 93 GewO 1994 erstattet. Dass das erkennende Senatsmitglied bereits Verfahren betreffend den Beschwerdeführer durchgeführt und in einem anderen Verfahren auch eine Ordnungsstrafe über ihn verhängt habe, könne für sich allein keinen Befangenheitsgrund darstellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 368 Z 1.18 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist, wer die Anzeigen gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung nicht erstattet hat.

Gemäß § 93 GewO 1994 muss der Gewerbetreibende das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen.

Das Gewerbe Baumeister bzw. das Gewerbe Technisches Büro sind zufolge § 127 Z. 4 bzw. Z. 9 GewO 1994 bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe; sie dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden.

Gemäß § 202 Abs. 4 GewO 1994 ist der Baumeister im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.

§ 211 GewO 1994 regelt den Berechtigungsumfang der Technischen Büros. Nach dem Abs. 1 unterliegen der Bewilligungspflicht die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigem Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.

Der Abs. 2 dieser Gesetzesstelle regelt den Berechtigungsumfang der technischen Büros für Innenarchitektur.

Nach dem Abs. 4 leg. cit. sind Gewerbetreibende, die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 besitzen, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.

Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel geltend, er habe in seinem Ablehnungsantrag Gründe dargetan, die geeignet seien, die volle Unbefangenheit des Vorsitzenden (bzw. des gesamten Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg) in Zweifel zu setzen. Der Verhandlungsleiter hätte sich daher seines Amtes enthalten müssen.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass der Partei kein Recht auf Ablehnung eines Verwaltungsorganes, demzufolge über einen diesbezüglichen Antrag bescheidförmig abgesprochen werden müsste, eingeräumt ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, 2. Auflage, Seite 164, E 20).

Der Beschwerdeführer hat mit einem schriftlichen Befangenheitsantrag (vom 12. April 1999) den Verhandlungsleiter und den gesamten Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg abgelehnt bzw. mit der Begründung für befangen erachtet, weil Dr. P in einem näher bezeichneten Verfahren über ihn eine Ordnungsstrafe verhängt hatte und "nicht gewährleistet ist, dass auf Grund des Befangenheitsantrages gegen Dr. P ein faires und rechtlich einwandfreies Verfahren durch andere Senatsmitglieder zu erwarten ist".

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sind dem "Ablehnungsantrag" des Beschwerdeführers jedoch keine wichtigen Gründe zu entnehmen, die (im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG) geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Verhandlungsleiters in Zweifel zu ziehen. Allein in der Verhängung einer Ordnungsstrafe (wegen beleidigender Schreibweise) in einem anderen Verfahren muss noch nicht ein Motiv für eine unsachliche Führung des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens liegen. Die Verhängung einer dem Beschwerdeführer (naturgemäß und offenkundig) nicht genehmen Ordnungsstrafe in einem früheren Verfahren ist für sich allein kein Befangenheitsgrund. Für unsachliches oder parteiliches Vorgehen des "abgelehnten" Verhandlungsleiters hat der Beschwerdeführer weder in seinem schriftlichen Befangenheitsantrag noch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof konkrete (hinreichend substantiierte) Anhaltspunkte dargetan (vgl. auch die a.a.O., Seite 170ff, E 77 und 99 wiedergegebene Judikatur). Der angefochtene Bescheid lässt nach seinem Inhalt (insbesondere seiner Bescheidbegründung) nicht erkennen, dass für diese Entscheidung unsachliche psychologische Motive oder Erwägungen ausschlaggebend gewesen wären. Der behauptete Verfahrensmangel ist daher nicht vorgelegen.

Insoweit der Beschwerdeführer meint, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob überhaupt eine gewerbsmäßige ausgeübte Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 GewO 1994 vorgelegen sei, ist zu erwidern, dass jede im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübte Tätigkeit schon hiedurch allein den Charakter der Gewerbsmäßigkeit an sich trägt. Dass die im angefochtenen Bescheid näher umschriebene (und auch entgeltlich ausgeübte) Tätigkeit dem Berechtigungsumfang des Baumeistergewerbes unterfällt und daher nur dem vom Beschwerdeführer als ruhend gemeldeten Gewerbe zugeordnet werden kann bzw. von ihm im Rahmen dieses Gewerbes ausgeübt wurde, hat die belangte Behörde festgestellt. Diese Feststellungen zieht der Beschwerdeführer sachverhaltsmäßig nicht in Zweifel. Er bestreitet auch nicht, dass er die Erstattung der Anzeige gemäß § 93 GewO 1994 über die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung unterlassen habe. Nach den getroffenen Feststellungen war es somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde vorliegend zu der Beurteilung gelangte, dass der Beschwerdeführer nach dem Ruhen wieder mit einer gewerblichen Tätigkeit (im Rahmen seines Gewerbes) begonnen hatte.

Das erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erstattete Vorbringen, für den angelasteten Tatzeitraum (27. Februar 1998 bis 18. September 1998) seien keine Beweisergebnisse und auch keine Begründung ersichtlich, ist eine unbeachtliche Neuerung (vgl. auch § 41 Abs. 1 VwGG). Der Beschwerdeführer hat den inkriminierten Tatzeitraum im Verwaltungsstrafverfahren nämlich nicht bestritten. Im Übrigen lässt er unberücksichtigt, dass der ihm angelastete Verstoss gegen § 93 GewO 1994 (Anzeige über die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) ein Unterlassungdelikt darstellt und diese Unterlassung erst mit Erstattung der unterlassenen Anzeige (hier: über die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) beendet ist (vgl. auch die bei Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur GewO, Seite 481, E 5 wiedergegebene Judikatur). Dass er bereits während des inkriminierten Tatzeitraumes die unterlassene Anzeige gemäß § 93 GewO 1994 erstattet habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die angelastete Unterlassung ist somit während des Tatzeitraumes jedenfalls nicht beendet gewesen.

Insoweit der Beschwerdeführer auf sein schon in der Berufung erstattetes Vorbringen betreffend das Ingenieurgesetz 1990 zurückkommt, verkennt er die Sach- und Rechtslage. Dass er (nach seinen Behauptungen) berechtigt sei, eine näher bezeichnete Standesbezeichnung zu führen, vermag dem Beschwerdeführer von dem vorliegend erhobenen Vorwurf, dass er die Anzeige gemäß § 93 GewO 1994 über die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung unterlassen habe, jedenfalls nicht zu entlasten. Die ins Treffen geführte Standesbezeichnung "Ingenieur" bedeutet auch nicht, dass der Beschwerdeführer deshalb von seinen Verpflichtungen nach § 93 GewO 1994 entbunden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer eine dem Baumeistergewerbe unterliegende Tätigkeit im Rahmen eines "Ingenieurbüro" ausgeübt haben will, weil dafür nicht seine subjektive Vorstellungen oder die von ihm gewählte Bezeichnung, sondern ein am Inhalt der ausgeübten Tätigkeit orientierter objektiver Maßstab entscheidend ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 17. Dezember 2002

Schlagworte

Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040020.X00

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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