Norm
ABGB §833 B1Rechtssatz
Wichtige Veränderungen können nicht in Vollzug gesetzt werden, wenn sie von der Minderheit bestritten sind; die Mehrheit muß vielmehr ihren Willen zunächst gegen die gesamte Minderheit durchsetzen. Das gleiche gilt im Ergebnis für § 836 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013421Dokumentnummer
JJR_19741121_OGH0002_0070OB00216_7400000_003