Norm
ABGB §829Rechtssatz
Jeder einzelne Miteigentümer ist zur Klage gegen den verwaltenden Miteigentümer auf Feststellung, daß ein von einer Mehrheit der Miteigentümer ausgesprochener Widerruf der Hausverwaltervollmacht wirksam sei, sowie auf Unterlassung weiterer Verwaltungstätigkeit legitimiert. Dagegen hat nur die Mehrheit oder eine von ihr bestimmte Minderheit den Anspruch auf Herausgabe der Hausverwaltungsunterlagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013228Dokumentnummer
JJR_19741121_OGH0002_0070OB00216_7400000_001