RS OGH 1974/11/26 8Ob214/74, 2Ob260/03d

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Veröffentlicht am 26.11.1974
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Norm

StVO §76 Abs1 IIa

Rechtssatz

Auch die Beschwerlichkeit des Gehens im Neuschnee kann den Fußgänger von der grundsätzlichen Verpflichtung zum Gehen am äußersten Fahrbahnrand nicht entbinden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 214/74
    Entscheidungstext OGH 26.11.1974 8 Ob 214/74
    Veröff: ZVR 1975/155 S 232
  • 2 Ob 260/03d
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 2 Ob 260/03d
    Vgl; Beisatz: Es ist einem Fußgänger nur im Ortsgebiet überlassen, ob er den linken oder rechten Fahrbahnrand benützt; auf Freilandstraßen hingegen, also auf Straßen außerhalb des Ortsgebietes, ist zwingend - außer bei Unzumutbarkeit - der linke Fahrbahnrand zu benützen; was sowohl für die Benützung von Straßenbanketten als auch des äußersten Fahrbahnrandes gilt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0075545

Dokumentnummer

JJR_19741126_OGH0002_0080OB00214_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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